Stellungnahme EU-Konsultation zur Überarbeitung der Vorschriften für Tabakprodukte

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier als PDF und folgend als allgemeine Rückmeldung:

Zürich, 10. Juni 2026. Als Schweizer Dachverband der kommerziellen Kommunikation in der Schweiz dankt KS/CS Kommunikation Schweiz der Europäischen Kommission für die Gelegenheit zur Stellungnahme. KS/CS Kommunikation Schweiz setzt sich für einen ausgewogenen regulatorischen Rahmen ein, der sachgerechte Information und transparente Kommunikation gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für fundierte und verantwortungsbewusste Kaufentscheidungen. Der Schwerpunkt unserer Verbandsarbeit liegt darin, liberale und sozialverantwortliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten. Als Dachverband der kommerziellen Kommunikation wird sich KS/CS in der nachfolgenden Stellungnahme ausschliesslich zu den im Evaluationsbericht dargelegten Feststellungen äussern, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Werbung und Kommunikation haben könnten.

1. Kein Bedarf für generell verschärfte Werbe- und Kommunikationsregeln

Der Evaluationsbericht bewertet den bestehenden Rechtsrahmen insgesamt als wirksam. Das Problem scheint dabei nicht im Regelwerk selbst zu liegen, sondern in dessen Kontrolle und Durchsetzung. Es besteht daher kein Anlass, die Werbe- und Kommunikationsregeln generell zu verschärfen. Neue, weitergehende Beschränkungen wären unverhältnismässig und durch die Evaluierungsergebnisse nicht gedeckt.

Werden Kanäle festgestellt, auf denen es zu Widerhandlungen kommt, ist gezielt bei der besseren Durchsetzung der bestehenden Regeln anzusetzen und nicht bei einem generellen Werbe- und Kommunikationsverbot. Allfällige Lücken sollten also mit den vorhandenen Instrumenten (Durchsetzung, Monitoring) geschlossen werden, statt das Schutzniveau pauschal zu erhöhen. Werden also z.B. bei sehr grossen Kommunikationsplattformen Lücken in der Durchsetzung festgestellt, ist gezielt bei ihnen anzusetzen und ihre Verantwortung zu stärken, um Sicherheit und Verantwortlichkeit in der digitalen Kommunikation zu erhöhen. Eine Überregulierung für jegliche Werbe- und Kommunikationskanäle ist jedoch zu vermeiden.

Es darf nicht per se zu übermässigen und generellen Einschränkungen sämtlicher Kommunikationskanäle kommen. Werbung und Kommunikation bedeuten nicht zuletzt auch Information der Bevölkerung. Den Unternehmen muss es weiterhin möglich sein, sachlich, transparent und zielgruppengerecht über die Eigenschaften ihrer Produkte zu informieren. Insbesondere darf der Zugang zu Informationen nicht eingeschränkt werden, der nötig ist, um Produkte und ihre Risiken nachvollziehbar einzuordnen. Werden alle Kanäle übermässig eingeschränkt oder faktisch unterbunden, wird die Informationsbasis für Kaufentscheidungen unzureichend, womit fundierte Entscheide dadurch erheblich erschwert oder verunmöglicht werden.

Ein vollständiges Werbe- und Kommunikationsverbot, insbesondere für alternative Tabakund Nikotinprodukte, betrifft daher nicht nur die Werbung, sondern auch die Verfügbarkeit legitimer, sachlicher Information. Dies kann ungewollt dazu führen, dass Konsumentinnen und Konsumenten zu wenig über die Produkte informiert werden.

Hinsichtlich der diskutierten Regelungslücke beim Influencer-Marketing besteht ebenfalls kein genereller Handlungsbedarf. Es genügt, dass die Plattformen den Influencerinnen und Influencern die Möglichkeit geben, ihre Inhalte als gewerblich zu kennzeichnen. Weiterführende Regelungen sind in diesem Bereich nicht erforderlich.

2. Keine automatische Gleichstellung neuartiger Nikotinprodukte mit Tabakprodukten im Werbe- und Kommunikationsbereich

Wir lehnen es ab, neuartige Nikotinprodukte, wie etwa Nikotinbeutel, im Werbe- und Kommunikationsbereich automatisch denselben Vorschriften wie herkömmliche Tabakprodukte zu unterstellen. Diese Produkte unterscheiden sich in Beschaffenheit und Risikoprofil zum Beispiel von der klassischen Zigarette. Eine pauschale Gleichbehandlung verkennt diese Unterschiede und nimmt der Kommunikation die Möglichkeit, erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten sachlich über z.B. weniger riskante Alternativen zu informieren. Sachgerecht ist ein nach Produktkategorie und Risiko differenzierter Ansatz statt einer pauschalen Regelung. Werden die Unterschiede regulatorisch nicht berücksichtigt, lassen sie sich in der Werbung und Kommunikation kaum erkennbar machen, und die jeweiligen Risiken werden nicht entsprechend deklariert. Eine pauschale Gleichstellung würde die Situation in zweifacher Hinsicht verschärfen:

  • Einerseits fehlen ausreichende Kommunikationskanäle, um Informationen zu vermitteln.
  • Andererseits werden bestehende Risikounterschiede zwischen den Produkten nicht sichtbar gemacht.

In der Folge wird es für Konsumentinnen und Konsumenten praktisch unmöglich, die Risiken verschiedener Produkte zu verstehen und in ihre Kaufentscheidung einzubeziehen. Eine Regulierung, die sowohl die Kommunikation unverhältnismässig einschränkt als auch auf eine risikobasierte Differenzierung verzichtet, läuft Gefahr, zentrale gesundheitspolitische Ziele zu unterlaufen. Insbesondere bleibt das Prinzip der Schadensminimierung (Harm Reduction) unberücksichtigt.

3. Forderung und Fazit

KS/CS unterstützt das Ziel, dass die bestehenden Regelungen für alle Akteure, auch für grosse Kommunikationsplattformen, gleichermassen gelten. Dies darf jedoch nicht zu pauschalen, generellen und undifferenzierten Einschränkungen jeglicher Werbung und Kommunikation führen. Allfällige Durchsetzungsschwierigkeiten (z.B. bei sehr grossen Kommunikationsplattformen) sind zielgerichtet zu beheben und nicht durch generelle neue Werbe- und Kommunikationsbeschränkungen. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und bitten um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anträgen.

Für Rückfragen bei KS/CS: Jürg Bachmann, Präsident von KS/CS wenden: / +41 44 211 40 11.


Vernehmlassung zum Entwurf prSIA491 Vermeidung unnötiger Lichtemissionen

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier als PDF und folgend als allgemeine Rückmeldung:

Zürich, 04. Mai 2026.

Stellungnahme

2.1.2 Lichtnutzung & 2.2.1 Grundsätze

Antrag: Statt einer generellen Frage der Notwendigkeit sollten konkrete, messbare und wirkungsorientierte Kriterien definiert werden, die schädliche Beleuchtung reduzieren, ohne legitime Nutzungen pauschal infrage zu stellen. Dabei sollte weiterhin gewährleistet sein, dass Leuchtreklamen auch künftig Bestandteil des nächtlichen Lichtkonzepts bleiben können.

Kommentar: Die Frage nach der Notwendigkeit einer Beleuchtung birgt die Gefahr, dass es zu unverhältnimässigen Einschränkungen der Aussenbeleuchtung kommt, die insbesondere die Aussenwerbebranche und das Gewerbe insgesamt erheblich benachteiligen würden. Der Grundsatz «Nur beleuchten was beleuchtet werden muss» könnte zum Beispiel dazu führen, dass praktisch keine Leuchtreklamen mehr gebaut würden. Der Begriff der Notwendigkeit ist interpretationsbedürftig und lässt grossen Ermessensspielraum zu. Während sicherheitsrelevante Beleuchtung (z. B. Strassenbeleuchtung) klar als notwendig gilt, ist dies bei kommerzieller Kommunikation weniger eindeutig. Aussenwerbung erfüllt jedoch legitime wirtschaftliche und gesellschaftliche Funktionen (Information, Orientierung, Wettbewerb), die nicht pauschal als „nicht notwendig“ eingestuft werden dürfen. Beleuchtete Aussenwerbung ist ein etablierter Bestandteil des öffentlichen Raums, ein wichtiger Wirtschaftszweig und Teil der Wirtschaftsfreiheit. Es ist nicht zuletzt auch ein wichtiges Medium, das dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung dient. Weiter wird ausser Acht gelassen, dass beleuchtete Aussenwerbung auch Teil des nächtlichen Sicherheits-/Lichtkonzepts sein kann. Die Aufnahme einer generellen Notwendigkeitsprüfung in eine SIA-Norm zur Begrenzung von Lichtemissionen ist nicht zielführend. Sie ist zu unbestimmt, schwer vollziehbar und birgt das Risiko unverhältnismässiger Einschränkungen – insbesondere für das Gewerbe. Bei Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob diese verhältnismässig sind. Dabei ist sorgfältig abzuwägen, ob eine Einschränkung tatsächlich den angestrebten Nutzen erzielt und ob nicht auch alternative Lösungen möglich wären.

2.5.2 Anforderungen an die Planung

Antrag: Öffentliche Beleuchtungen, die der Sicherheit dienen, sowie Beleuchtungen für Gestaltung (öffentlich oder privat) oder Werbung, dürfen bezüglich deren Notwendigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden. Beleuchtete Aussenreklamen können ebenfalls Bestandteil eines Beleuchtungskonzepts sein, und das sollte auch so festgehalten werden.

Kommentar: Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Notwendigkeit sicherheitsrelevanter öffentlicher Beleuchtung einerseits und Beleuchtung zu Gestaltungs- oder Werbezwecken andererseits birgt die Gefahr von Willkür, Unverhältnismässigkeit und ungerechtfertigter Ungleichbehandlung einzelber Branchen. Für die Begründung wird auf die Ziffern 2.1.2 / 2.2.1 verwiesen.

2.5.6 Zeiträume & 2.7 Anforderungen an den Betrieb der Anlagen

Antrag: Die Forderung nach einem grundsätzlichen Verzicht auf Werbebeleuchtung im Zeitraum zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ist zu streichen. Auch Beleuchtungen für Werbung müssen entsprechend den Sicherheitsanforderungen gesteuert werden können.

Kommentar: Die generelle Forderung nach einem Verzicht auf Werbebeleuchtung im Zeitraum zwischen 22:00 und 06:00 Uhr würde es wiederum unmöglich machen, Leuchtreklamen als Teil eines Lichtkonzepts zu integrieren. Zudem verletzt eine entsprechende pauschale Regelung die Wirtschafts- und Gewerbefreiheit diverser Branchen.

3.9.2 Tabelle 10, Punkt 3 «Unnötig eingeschaltet lassen»

Antrag: Die gesamte Zeile 3 der Tabelle 10 ist ersatzlos zu streichen.

Kommentar: Die Formulierung «Unnötig eingeschaltet lassen» sowie die darunter aufgeführten Auswirkungen erscheinen zum Teil willkürlich gewählt und führen zu einer vagen Regelung, die zu unverhältnismässigen Einschränkungen führen könnte. Wer entscheidet was nötig ist und was nicht? Weiter wird ausser Acht gelassen, dass der Stromverbrauch dank der neuen LED-Leuchtmittel heute völlig neue Massstäbe setzt.[1]

3.9.3 Massnahmen

Antrag: Die Formulierungen «Betriebszeiten minimieren und begrenzen» und «Anzahl der Werbung gering halten;unnötige Werbung rückbauen» sind gänzlich zu streichen.

Kommentar: Die Massnahme «Betriebszeiten minimieren und begrenzen; idealerweise in Übereinstimmung mit der Lärmschutzverordnung des Bundes während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr abschalten.» Grundsätzlich und vage formulierte Vorschriften für Reklamebeleuchtung schränken diese unverhältnismässig ein, ohne im Einzelfall zu prüfen, wo eine Leuchtreklame sinnvoll ist, wo sie nicht stört, wo sie der Information dient, wo sie Teil der Raumgestaltung oder eines Licht- bzw. Sicherheitskonzepts ist.

Die Massnahme «Anzahl der Werbung gering halten; unnötige Werbung rückbauen» ist unverhältnismässig und muss ersatzlos gestrichen werden. Zum einen ist diese Massnahme viel zu vage und willkürlich formuliert. Was genau wird unter «unnötiger Werbung» verstanden? Wer entscheidet was nötig ist und was nicht? Zudem wird hier nicht mehr nur von Leuchtreklamen gesprochen, sondern allgemein von Werbung. Damit wird der Versuch unternommen, Werbung als solche grundsätzlich einzuschränken. Solche Formulierungen greifen unverhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit verschiedener Marktteilnehmenden ein – nicht nur der Aussenwerbebranche – und behindern den freien Marktzugang sowie die Wettbewerbsfähigkeit.

Unnötige oder störende Lichtemissionen

Die Verwendung von Begriffen wie «unnötige oder störende Lichtemissionen» ist problematisch, da sie zu vage formuliert sind. Wer entscheidet, was nötig ist und was nicht, und was als störend gilt? Welche Massstäbe werden dabei angelegt? Solche Begriffe lassen zu viel Raum für unnötige und überzogene Einschränkungen. Wie der Bundesrat bereits in verschiedenen politischen Vorstössen zutreffend ausgeführt hat (z. B. in der Motion 21.4616: Schluss mit der Verschwendung von Energie zur nächtlichen Beleuchtung von Schaufenstern und Werbung), ist der Stromverbrauch gesenkt worden, nicht zuletzt aufgrund der Verbreitung von stromsparenden LED-Beleuchtungen.

In der Tat sind Argumente für Energiesparmassnahmen heute kaum noch überzeugend: Durch die zunehmende Sensibilisierung der Unternehmen für Nachhaltigkeitsthemen und die verstärkte Nutzung von LED-Beleuchtungen sinkt der Stromverbrauch im Aussenbereich kontinuierlich. Es ist daher kaum noch zu rechtfertigen, mit Einschränkungen in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen einzugreifen – sei es durch Vorgaben zur Lichtfarbe oder gar durch ein vollständiges nächtliches Abschalten von Lichtquellen für Werbung, Schaufenster usw.

Allgemeine Hinweise von KS/CS Kommunikation Schweiz

KS/CS Kommunikation Schweiz möchte grundsätzlich auf die Problematik hinweisen, dass der SIA-Verband Regelungen erlässt, die unter anderem in die Wirtschaftsfreiheit diverser Branchen eingreifen.

Insbesondere der Aspekt, dass auch leuchtende Werbereklamen Teil der nächtlichen Sicherheitsbeleuchtung sein kann, wird ignoriert. Dies gilt es zu berichtigen.

[1] EnergieSchweiz (2026) Stromverbrauch für Beleuchtung in der Schweiz 2012 bis 2024. Bundesamt für Energie BFE. Abgerufen von: https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/12486

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Postulat 2023.SR.0194: «Keine Werbung für Flugreisen und Autos!»

Einreichungsdatum: 4.09.2019

Eingereicht im: Gemeinderat

Stand Beratung: Überwiesen an den Gemeinderat

KS/CS lehnt das Geschäft ab.

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Interpellation 24.3746: «Zucker ist nicht gleich Zucker. Die Crux mit den Fachbegriffen»

Einreichungsdatum: 14.06.2024

Eingereicht im: Nationalrat

Stand der Beratungen: Erledigt.

 

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Motion 24.3806: «Auflösung der Eidgenössischen Medienkommission»

Einreichungsdatum:14.06.2024

Eingereicht im: Nationalrat

Stand der Beratungen: Erledigt

 

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Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


25.064: «Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG). Änderung (Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen)»

Einreichungsdatum: 20.06.2025

Stand der Beratungen: Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen

Das Urheberrechtsgesetz wird geändert, um den Leistungsschutz von ausübenden Künstlerinnen und Künstlern, Herstellerinnen und Herstellern von Ton- und Tonbildträgern, Sendeunternehmen sowie Medienunternehmen zu stärken und einen Vergütungsanspruch festzulegen. KS/CS Kommunikation Schweiz befürwortet den Gesetzesentwurf.

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Vernehmlassung zur Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (VE-TabPV)

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier als PDF und folgend als allgemeine Rückmeldung:

Zürich, 19. März 2026. KS/CS möchte in Erinnerung rufen, dass sich die vorliegende Teilrevision der TabPV ausschliesslich auf jene Regelungsbereiche beschränken soll, für welche der Bundesrat im Rahmen der Revision des TabPG vom 20. Juni 2025 ausdrücklich die entsprechende Kompetenz erhalten hat.

Das Wichtigste in Kürze

KS/CS möchte in Erinnerung rufen, dass sich die vorliegende Teilrevision der TabPV ausschliesslich auf jene Regelungsbereiche beschränken soll, für welche der Bundesrat im Rahmen der Revision des TabPG vom 20. Juni 2025 ausdrücklich die entsprechende Kompetenz erhalten hat.

So wurden dem Bundesrat im revidierten TabPG vom 20. Juni 2025 mit den Art. 18 Abs. 1 Bst. b (Internetwerbung) und Art. 23a Abs. 3 (System zur Alterskontrolle) einzig zwei Rechtsetzungskompetenzen übertragen, für welche er Ausführungsbestimmungen erlassen kann.

Für die Altersprüfung bei Sponsoring muss dasselbe Vorgehen wie am Verkaufspunkt gelten: Bestehen Zweifel darüber, ob die Person das 18. Altersjahr erreicht hat, ist das Alter anhand eines Ausweises zu überprüfen. Ist hingegen offensichtlich, dass die Person volljährig ist, muss auf die Kontrolle anhand eines Ausweises verzichtet werden können.

Beim Nachweis der Volljährigkeit im Internet ist das Vertrauensniveau Norm ISO/IEC 29115:2013(E) auf die Stufe 2 herabzusetzen und die zusätzliche Anforderung einer Authentifizierung der amtlichen Ausweisdokumente ersatzlos zu streichen.

Da Art. 23a Abs. 2 TabPG dem DSG entspricht, sind keine zusätzlichen Bestimmungen im Verordnungsentwurf zur Alterskontrolle im Internet notwendig, sinnvoll oder auch nur wünschenswert. Die Bestimmungen im Entwurf sind verwirrlich, praxisfremd sowie ausufernd.

Die Implementierung solcher Systeme ist komplex und zeitaufwendig. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass bei Artikel 49 TabPV die Übergangsfrist mindestens ein Jahr betragen soll.

Stellungnahme

1. Werbung in der Presse (Art. 20a VE-TabPV)

Antrag I.1: KS/CS beantragt, die Verordnung in Sache Werbung in der Presse so auszugestalten, dass Verlage frei wählen können, ob die 98%-Regel auf Titel- oder Verbundsebene angewendet wird. Für den Nachweis sind bestehende WEMF-Daten ausreichend, wobei zur Sicherstellung der Vertragssicherheit eine statistische Glättung der Referenzwerte zulässig sein soll. Zudem ist eine praxistaugliche Lösung vorzusehen, damit auch kleinere Verlage mit geringeren Stichprobengrössen die Erfüllung der 98%-Regel nachweisen können.

Begründung:

Bei der genauen Ausgestaltung der Dokumentation der Zahlen enthält die Verordnung einige Fallstricke, insbesondere aus Sicht kleinerer und mittlerer Verlage.

Die WEMF-Zahlen werden je nach Verlag auf unterschiedlicher Organisationsebene erhoben – teilweise auf Titel-, teilweise auf Verbundsebene (Zusammenschluss mehrerer Zeitungen, die einen gemeinsamen Mantelteil nutzen). Auch die Schaltung von Inseraten erfolgt organisatorisch unterschiedlich. Um bestehende Strukturen nicht einseitig zu benachteiligen, sollte es den Verlagen freigestellt sein, die 98%-Regel auf derjenigen Ebene nachzuweisen, auf der die entsprechenden WEMF-Daten regulär erhoben werden. Damit wird keine materielle Differenzierung eingeführt, sondern lediglich eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Organisationsformen sichergestellt.

Beim Verkauf eines Inserates muss für beide Vertragspartner Rechtssicherheit bestehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen auch zum Schaltzeitpunkt erfüllt sind. Es wird deshalb angeregt, für die Beurteilung der 98%-Regel eine statistisch geglättete oder über einen definierten Referenzzeitraum gemittelte Datengrundlage zuzulassen.

Bei kleineren Verlagen kann die Stichprobengrösse der WEMF-Erhebungen dazu führen, dass trotz faktischer Erfüllung der 98%-Regel kein statistisch ausreichender Nachweis erbracht werden kann. Um dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, sollte ein pragmatischer und nachvollziehbarer Nachweisweg für kleinere Verlage vorgesehen werden, der auch bei kleineren Stichproben eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht.

Art. 20a Abs. 1, lit a 1. VE-TabPV Werbung in der Presse

Antrag I.2: KS/CS beantragt Art. 20a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 wie folgt anzupassen:

a. den Nachweis:

1. dass es sich um eine Publikation handelt, die mehrheitlich über Abonnemente verkauft wird erhältlich ist,

Begründung:

Ein Verlag kann Publikationen auch als Schnupperabonnements abgeben oder als Beilage mitgeben. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein Verkauf stattfindet, sondern dass sich die Person registriert hat und zugleich Empfängerin bzw. Empfänger der Publikation ist.

2. Direkte und persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos (Art. 20c Abs. 1 VE-TabPV)

Antrag II: KS/CS beantragt, Abs 1 wie folgt anzupassen:

Die Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos richtet sich ausschliesslich an volljährige Personen die schon Kundinnen und Kunden des Unternehmens sind.

Begründung:

Art. 19 Abs. 2 lit. b revTabPG erlaubt ausdrücklich die direkte und persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos mittels Degustationen und Kundenpromotionen, sofern sich diese einzig an Erwachsene richtet. Weitere Einschränkungen sieht das Gesetz nicht vor.

Der Einschub in Art. 20c Abs. 1 VE-TabPV «die schon Kundinnen und Kunden des Unternehmens sind» schränkt den im Gesetz definierten Adressatenkreis unzulässig ein. Das rev.TabPG enthält keine Ermächtigung, Verkaufsförderung auf bestehende Kundschaft zu begrenzen. Die Verordnung führt damit eine zusätzliche materielle Voraussetzung ein und überschreitet die gesetzliche Kompetenz.

Die Behauptung im erläuternden Bericht, wonach die Verkaufsförderung nur in geschlossenen Räumen und gegenüber einer «definierten Kundschaft» zulässig sei, ist weder belegt, noch rechtfertigt sie eine Einschränkung auf bestehende Kunden.

Zudem ist die Definition des «Kunden» in der Praxis weder nachvollziehbar noch kontrollierbar, da Konsumentinnen und Konsumenten Zigarren typischerweise über Händler und nicht beim Hersteller erwerben. Unklar bleibt damit, welches Unternehmen gemeint ist und wer als Kunde gelten soll.

Schliesslich würde diese Reglung den Wettbewerb unzulässig beschränken, indem Herstellern der Kontakt zu potenziellen Neukunden verwehrt würde. Dies stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar.

Der Einschub «die schon Kundinnen und Kunden des Unternehmens sind» in Art. 20c Abs. 1 VE-TabPV ist demnach ersatzlos zu streichen.

3. Direkte und persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos (Art. 20c Abs. 1 VE-TabPV)

Antrag III: KS/CS beantragt Absatz 2 ersatzlos zu streichen.

Begründung:

Auch der zweite Absatz von Art. 20c VE-TabPV stellt eine unzulässige Normenerweiterung dar. Besonders stossend ist dies, weil der Gesetzgeber die räumlichen Voraussetzungen der Verkaufsförderung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b ausdrücklich diskutiert hat.

Der Entwurf in BBl 2023 1479 sah in Art. 19 Abs. 2 lit. b nämlich folgenden Wortlaut vor: «direkte, persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos mittels Degustationen und Kundenpromotionen an Orten, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben.»

In den parlamentarischen Beratungen wurde die Passage «zu denen Minderjährige keinen Zugang haben» gestrichen und durch die Formulierung «die sich nur an Erwachsene richtet» ersetzt. Damit ist klar, dass der Gesetzgeber keine räumliche Einschränkung wollte. Hätte er eine solche gewollt, hätte er sie im Gesetz verankert. Es ist daher unzulässig, wenn der Verordnungsgeber – entgegen dem klar dokumentierten Willen des Gesetzgebers – erneut eine räumliche Beschränkung einführen will.

Art. 20c Abs. 2 VE-TabPV ist folglich ersatzlos zu streichen.

Erläuternder Bericht, Seite 4 / 5; Ausführungen zur Verkaufsförderung durch mobiles Verkaufspersonal

Im Kontext der Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos werden im erläuternden Bericht unter Ziffer 1. Ausgangslage, 1.1 Handlungsbedarf und Ziele, zusätzlich Ausführungen zu Verkaufsförderung von mobilem Verkaufspersonal gemacht. Diese ist gemäss TabPG weiterhin erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass die Werbung für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist.

Im erläuternden Bericht wird nun festgehalten, dass auf der Kleidung des mobilen Verkaufspersonals «weder das Logo noch die Farben einer Produktmarke oder eines Unternehmens» erscheinen darf. Dies steht im klaren Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen.

Nationalrat Lorenz Hess, Sprecher der Kommission für die vom Parlament akzeptierte Fassung der Bestimmung zu Verkaufsförderung, erläuterte anlässlich der Parlamentsdebatte vom 13. März 2025, wie diese Bestimmung zu interpretieren ist: «Das Personal, das sich bei diesem Verkaufswagen befindet, um eventuelle Produkte anzupreisen - früher wurde dafür der Begriff «Hostessen» verwendet -, darf nicht, wie das jetzt hier dargestellt wurde und wie man das von früher kennt, von Kopf bis Fuss in den Farben irgendwelcher Zigarettenmarken gebrandet herumlaufen». Verboten ist also «markenschreierische Kleidung von Kopf bis Fuss».

Die vom Bundesrat vorliegend vorgenommene Interpretation der Bestimmung, wonach überhaupt keine Farbe / Logos sichtbar sein dürfen, geht daher viel zu weit und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Das diskrete Anbringen eines Logos, eines Firmennamens oder der Farbe einer Marke bei mobilem Verkaufspersonal muss weiterhin möglich sein. Dies nur schon, um sicherzustellen, dass der Kunde erkennen kann, für welches Unternehmen das mobile Verkaufspersonal unterwegs ist und welches Produkt beworben wird. Der Sprecher der Mehrheitsmeinung hat dies in der Debatte bestätigt: «Das Verkaufspersonal darf in meinem Verständnis und im Verständnis der Mehrheit sehr wohl den Namen der Firma tragen, für die es arbeitet.».

4. Geeignete Massnahmen betreffend das Sponsoring (Art. 20d VE-TabPV)

Antrag IV: KS/CS beantragt, Abs. 3 wie folgt anzupassen:

Bestehen Zweifel darüber, ob eine Person über 18 Jahre alt ist, Das Alter wird das Alter anhand eines Ausweises kontrolliert.

Begründung:

Die Alterskontrolle erfolgt vor Ort in Anwesenheit der betroffenen Personen. Für die Altersprüfung bei Sponsoring muss deshalb dasselbe Vorgehen wie am Verkaufspunkt gelten: Bestehen Zweifel darüber, ob die Person das 18. Altersjahr erreicht hat, ist das Alter anhand eines Ausweises zu überprüfen. Ist hingegen offensichtlich, dass die Person volljährig ist, muss auf die Kontrolle anhand eines Ausweises verzichtet werden können.

5. Nachweis der Volljährigkeit (Art. 20f VE-TabPV)

Antrag V: KS/CS beantragt, Abs. 1 lit. d wie folgt anzupassen:

d. anderer elektronischer Identifikationsmittel, die der Vertrauensstufe 3 der Norm ISO/IEC 29115:2013(E) entsprechen. Der Nachweis der Volljährigkeit kann darüber hinaus durch jedes andere Identifikationsmittel oder Verfahren erbracht werden, das dem jeweiligen Stand der Technik entspricht und ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das den Anforderungen der Vertrauensstufe 2 nach ISO/IEC 29115:2013(E) oder einem entsprechenden Standard gleichwertig ist.

sowie Absatz 2 ersatzlos zu streichen.

Begründung:

Die aktuelle Regelung ist zu statisch. Damit der Schweizer E-Commerce nicht den Anschluss verliert, braucht es eine technologieoffene Bestimmung. Anstatt Innovationen durch starre Verweise auf Normen von 2013 zu blockieren, müssen neue, hürdenfreie Verfahren (z. B. KI-Altersschätzung oder dezentrale IDs) proaktiv zugelassen werden.

Vorliegend wird für die Kontrolle des Alters ein Identifikationsmittel verlangt, das der Vertrauensstufe 3 der Norm ISO/IEC 29115:2013(E) entspricht. Ein solch hohes Sicherheitsniveau wird von Banken oder für persönliche Gesundheitsdaten, also extrem sensible Daten, verlangt.

Dieselben Anforderungen für die Alterskontrolle bei Tabak/Tabakwerbung zu verlangen, ist offensichtlich unverhältnismässig. Ebenso unverhältnismässig ist die der Vertrauensstufe 3 entsprechende Forderung, dass bei einem Altersnachweis mittels amtlichem Ausweisdokument (Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis) zusätzlich noch ein separates offizielles Authentifizierungsverfahren im Präsenzformat durchgeführt werden muss. In der Umgangssprache würde man von «doppelt gemoppelt» sprechen.

Die Anforderungen der ISO-Norm auf Vertrauensstufe 3 hätten zur Folge, dass sämtliche Akteure der Wertschöpfungskette von Tabak- und Nikotinprodukten in Bezug auf die Alterskontrolle der Konsumentinnen und Konsumenten wesentlich strenger behandelt und beurteilt würden als die Akteure der Glücksspiel- oder Alkoholbranche. Für diese Branchen ist kein Erfordernis der Stufe 3 im Bereich der Alterskontrolle vorgesehen.

Zudem sieht Artikel 23 Absatz 3 des revidierten TabPG vom 20. Juni 2025 ausdrücklich vor, dass bei der Alterskontrolle Lösungen berücksichtigt werden sollen, die in anderen Bereichen angewendet werden. Ausgangspunkt müssen daher Branchen sein, in denen der Zugang ebenfalls ausschliesslich Erwachsenen vorbehalten ist – etwa Online-Geldspiele oder Onlineangebote für Filme und Videospiele mit Gewaltdarstellung.

Gemäss dem neuen Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) erarbeiten die betroffenen Branchen ihre eigene Jugendschutzregelung. Konkret sieht die dazugehörige Verordnung vor, dass bei der erstmaligen Nutzung eines solchen Online-Dienstes die Volljährigkeit der Nutzerin oder des Nutzers mittels eines angemessenen Verfahrens zu überprüfen ist. Als angemessen gilt ein Verfahren, das auf der Grundlage der Angaben der überprüften Person eine korrekte Feststellung von deren Volljährigkeit erlaubt.

Diese Systeme entsprechen höchstens dem Vertrauensniveau 2 der Norm ISO/IEC 29115:2013(E). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die aktuelle Vernehmlassungsvorlage zum Gesetz über Kommunikationsplattformen (KomPG) wie Facebook, X, TikTok und Suchmaschinen wie Google überhaupt kein System zur Alterskontrolle vorsieht.

Es besteht kein sachlicher Grund, den Zugang zu Online-Werbung für Tabakprodukte so viel strenger zu regulieren als zum Beispiel den Zugang zu Online-Videospielen und -Filmen mit Gewaltdarstellungen.

Deshalb sollte vorliegend dasselbe Regulierungssystem mit den gleichen Mindestanforderungen wie im Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) vorgesehen werden.

In jedem Fall ist beim Nachweis der Volljährigkeit im Internet das Vertrauensniveau Norm ISO/IEC 29115:2013(E) auf die Stufe 2 herabzusetzen und die zusätzliche Anforderung einer Authentifizierung der amtlichen Ausweisdokumente ersatzlos zu streichen.

Die Implementierung solcher Systeme ist komplex und zeitaufwendig. Daher ist es unerlässlich, eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen. Diese sollte mindestens ein Jahr betragen. Eine entsprechende Übergangsbestimmung ist in Artikel 49 TabPV vorzusehen.

6. Alterskontrolle (Art. 20g VE-TabPV)

Antrag VI:

Abs. 1 unverändert

Abs. 2 Sobald die Volljährigkeit der mit ihrem Benutzerkonto beim Unternehmen verbundenen Person bereits gemäss den Artikeln 20e und 20f TabPV überprüft wurde, kann auf eine erneute Alterskontrolle verzichtet werden, sofern der Zugang zum Benutzerkonto einem Authentifizierungsverfahren unterliegt, das mindestens zwei Faktoren umfasst.

Begründung:

Es ist unsinnig, eine volljährige Person ein zweites Mal zu überprüfen, da Menschen niemals jünger werden. Aus dieser Perspektive ergibt eine erneute Überprüfung keinen Sinn – unabhängig davon, ob sie eine Woche, einen Monat, ein Jahr oder ein Jahrzehnt nach der ersten Kontrolle stattfindet.

Die entscheidende Frage betrifft somit die Überprüfung der Identität der sich einloggenden Person, welche durch die Zwei-Faktor-Authentifizierung gewährleistet wird.

Die neu in der Verordnung vorgesehene Frage der Einwilligung ist irrelevant, da die Alterskontrolle bereits einen legitimen Grund für die Datenerhebung darstellt, solange sie Art. 6 des Bundesgesetzes über Datenschutz (DSG) entspricht, der sowieso gilt. Mit anderen Worten: Es ist nicht notwendig, ja sogar verwirrend, in der Verordnung eine zusätzliche Anforderung an eine Einwilligung einzuführen. Im Übrigen ist in Art. 23a TabPG vom 20. Juni 2025, welcher abschliessend ist, eine solche nicht vorgesehen.

In anderen regulierten Bereichen, in denen der Jugendschutz sichergestellt werden muss, werden praxistaugliche Lösungen angewendet, etwa durch eine Bestätigung des Erwachsenenalters durch die Nutzenden (Opt-In) oder durch abgestufte

Altersverifikationssysteme. Wieso sollen für Tabakproduktewerbung strengere oder technisch aufwendigere Anforderungen gelten als in vergleichbaren Wirtschaftsbereichen?

Die Altersverifizierung sollte technologieneutral ausgestaltet sein und bestehende oder sich in Entwicklung befindliche Lösungen – wie etwa die staatliche E-ID oder etablierte Login-Systeme – realistisch berücksichtigen. Ein alleiniger Verweis auf europäische ISO-Standards greift zu kurz, da diese in der praktischen Umsetzung im schweizerischen Markt derzeit nicht flächendeckend verfügbar sind.

In der vorgeschlagenen Ausgestaltung besteht das Risiko, dass die Anforderungen an die Altersverifikation in der Praxis kaum erfüllbar sind. Dies hätte faktisch zur Folge, dass Online-Medien keine Tabakwerbung mehr schalten könnten, obwohl das Gesetz grundsätzlich eine solche Möglichkeit vorsieht, sofern der Jugendschutz gewährleistet ist. Eine Lösung sollte daher praktikabel, verhältnismässig und technisch umsetzbar sein.

Zusammenfassend: Entweder verfügt die betroffene Person nicht über ein Konto und wird systematisch gemäss Art. 20e bis 20g TabPV überprüft; oder sie hat ein Konto, bei dessen Eröffnung bereits die Überprüfung gemäss denselben Bestimmungen ausgelöst worden ist. In diesem zweiten Fall ist aufgrund der Tatsache, dass das Älterwerden unvermeidlich ist, einzig die Identitätsüberprüfung notwendig mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung.

Zumal Art. 23a Abs. 2 TabPG dem DSG entspricht, sind keine zusätzlichen Bestimmungen im Verordnungsentwurf zur Alterskontrolle im Internet notwendig, sinnvoll oder auch nur wünschenswert, da nur verwirrlich und praxisfremd sowie ausufernd.

Was die zwölfmonatige Frist betrifft, nach deren Ablauf die Inhaberin oder der Inhaber eines Kontos verpflichtet wäre, eine neue Überprüfung seiner Volljährigkeit vorzunehmen, wie sie derzeit in Art. 20g Abs. 2 VE-TabPV vorgesehen ist, so ist diese schlichtweg unsinnig.

Das Gesetz soll Minderjährigen den Zugang zu Websites im Zusammenhang mit Tabakwerbung und -verkauf verwehren, nicht aber zusätzliche Hindernisse für volljährige Personen schaffen, die Zugang zu diesen Plattformen wünschen. Ein Minderjähriger kann weder auf die Plattform zugreifen noch ein Konto eröffnen.

Was die Bedingung der Volljährigkeit betrifft, so bleibt diese nach den Gesetzen der Natur, einmal erreicht, dauerhaft bestehen. Hat eine Person die Volljährigkeit erreicht, gibt es kein Zurück. Der Mensch wird nicht jünger, er wird nur älter.

Es ist somit unsinnig, die Volljährigkeit oder die Einwilligung der Nutzenden in Frage zu stellen und sie zu verpflichten, nach einem Jahr erneut eine Altersüberprüfung vorzunehmen oder die Einwilligung zu erneuern.

7. Übergangsfristen

Die Umsetzung des revidierten TabPG und dessen angepasste Verordnung verlangt von verschiedenen Wirtschaftszweigen massive Anpassungen in ihrem Geschäftsmodell und Investitionen – insbesondere im Bereich der Verkaufsstellen, der Werbung in der Presse und der Alterskontrolle im Online-Bereich. Allfällige technische und organisatorische Anpassungen sind mit erheblichem Entwicklungs-, Implementierungs- und Testaufwand verbunden.

Vor diesem Hintergrund ist eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr ab Inkrafttreten der revidierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erforderlich. Eine kürzere Frist wäre weder praktikabel noch verhältnismässig und würde faktisch dazu führen, dass gesetzlich grundsätzlich zulässige Geschäftsmodelle vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden könnten. Eine klare und ausreichend bemessene Übergangsregelung ist daher unerlässlich, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine ordnungsgemässe, gesetzeskonforme Umsetzung zu ermöglichen.

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


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