Motion 1492: «"Sale" ist kein korrektes Französisch.»
Einreichungsdatum: 24.01.2024
Eingereicht im: Parlament
Aktueller Stand: Erledigt
Der Vorstoss verlangt, dass auf Rabattaktionen auf den englischen Wortlaut «Sale» verzichtet werden soll und stattdessen das französische Wort «Soldes» zu verwenden.
KS/CS lehnt die Motion ab.
Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36
Motion 2021.SR.000119 : «Pas de publicité commerciale à l’extérieur»
Déposé en : Ville de Berne
Déposé le : 29.04.2021
La publicité commerciale doit disparaître de l’espace public de la commune de Berne. Le règlement sur la réclame et, le cas échéant, le règlement de construction doivent être révisés de manière à ce que la publicité commerciale à l’extérieur (espace public, mais aussi sur le domaine privé) ne puisse plus être autorisée sur l’ensemble du territoire communal ou ne soit autorisée que dans la mesure où le droit impératif supérieur l’exige. Les autorisations doivent être retirées après un certain délai ou ne pas être renouvelées. Dans tous les cas, les enseignes lumineuses ne pourraient plus être autorisées. KS/CS Communication Suisse rejette la motion.
Pour toute question auprès de KS/CS : Vera Baldo-Tschan, direction du groupe parlementaire « Marché et publicité », baldo-tschan@ks-cs.ch,+41 79 586 66 36
Informelle Konsultation betr. Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211)
Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:
Zürich, 13. Mai 2024. Resultat Stellungnahme: PBV-Änderungsentwurf: JA, Alternativvorschlag: NEIN
KS/CS Kommunikation Schweiz möchte die Gelegenheit nutzen, sich als Dachverband der kommerziellen Kommunikation an der informellen Konsultation zur geplanten Änderung der PBV zu beteiligen. Gerne nehmen wir zu den von Ihnen in zwei Varianten erhaltenen PBV-Änderungsentwürfen mit erläuterndem Kommentar wie folgt Stellung:
Vorbemerkung
KS/CS Kommunikation Schweiz ist der Dachverband der Schweizer Werbung. Unser Verband vertritt die Interessen von Unternehmen, Wirtschafts- und Branchenverbänden sowie Einzelmitgliedern der drei Gruppierungen Werbeauftraggeberinnen und -auftraggeber, Werbeagenturen/Werbeberaterinnen und -berater sowie Medienanbieterinnen und -anbieter/Auftragnehmerinnen und -nehmer. Er repräsentiert damit eine vitale Branche mit einer Nettowertschöpfung von CHF 4.86 Mia. und rund 22'000 Angestellten. Der Schwerpunkt unserer Verbandsarbeit liegt darin, für die erwähnten Anspruchsgruppen liberale und sozialverantwortliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten.
Im Allgemeinen
KS/CS Kommunikation Schweiz begrüsst die grundsätzliche Stossrichtung der Änderung, die PBV in Bezug auf den Selbstvergleich von Preisen zu vereinfachen. Dies vereinfacht auch die Arbeit der Werbeagenturen, welche im Auftrag von Gewerbetreibenden Werbung mit Preisvergleichen umsetzen, dabei die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und die Gewerbetreibenden über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten beraten können müssen.
Im Einzelnen
Wir teilen dabei Ihre Auffassung, dass es der Idee der Vereinfachung widersprechen würde, wenn im Rahmen der Änderung neue Unsicherheiten durch den unbestimmten Begriff «Saisonwaren» geschaffen oder anders als sonst in der PBV Dienstleistungen vom Wirkungsbereich der Änderung ausgenommen würden.
Ebenso teilen wir Ihre Auffassung, dass allzu starre Regelungen zu vermeiden sind. Entsprechend scheint es uns sachgerecht, die vereinfachte Regelung zum Selbstvergleich wie von Ihnen vorgeschlagen ergänzend im Sinne einer Alternative zur bisherigen Halbierungsregel vorzusehen. Gleichermassen scheint es uns vernünftig bzw. den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden und Konsumenten zu entsprechen, eine Regelung für temporäre Angebotsunterbrüche vorzusehen.
Der alternative, an der EU-Regelung orientierte Änderungsvorschlag scheint zwar, da dynamischer ausgestaltet, auf den ersten Blick interessant. Allerdings würde es sich um eine komplette neue Regelung halten, an die sich Werbende, das Gewerbe sowie Konsumentinnen und Konsumenten erst einmal gewöhnen müssten. Unseres Erachtens ist sie auch beachtlich komplizierter und schwieriger zu verstehen als die Regelung gemäss der anderen Varianten. In der Summe schiesst diese Regelung aus unserer Sicht am Ziel der Vereinfachung vorbei. Wir sprechen uns daher letztlich gegen diese Alternative aus.
Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36
Verordnung Bewirtschaftungsmassnahmen Strom
Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:
Zürich, 12. Dezember 2022. KS/CS Kommunikation Schweiz teilt grundsätzlich die Meinung und die Stossrichtung des Bundesrats, dass eine massvolle Energie-Beschränkung gelten soll, sofern es die Versorgungslage erfordert.
Die Branche der Aussenwerbung hat in Form einer freiwilligen Selbsteinschränkung bei den Betriebszeiten seit dem 1. Oktober 2022 bewiesen, dass sie ihrer Verantwortung bewusst ist. Leider sind die nun vorgeschlagenen Bestimmungen für die Aussenwerbung unverhältnismässig und in der Zielerreichung geradezu kontraproduktiv ausgefallen. Daher bitten wir Sie analog dem Verband Aussenwerbung Schweiz AWS, die folgenden vier Punkte in der weiteren Bearbeitung der Verordnung zu berücksichtigen:
- Die Eskalationsstufen sind im Sinne der Vorschläge des AWS neu zu beurteilen und inhaltlich anzupassen.
- Es ist zu bedenken, dass die Beschränkung der Betriebszeiten technisch nicht überall umsetzbar ist.
- Der Begriff «gewerblicher Verwendungszweck» von Bildschirmen und Beamern ist missverständlich und muss in Eigen- und Fremdwerbung unterschieden werden.
- Der Begriff «Leuchtreklame» ist unspezifisch und zu definieren.
Betreffend der weiteren Begründung zu diesen vier Punkten verweisen wir auf die Stellungnahme des AWS.
Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36
Teilrevision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)
Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:
Zürich, 28. November 2022. KS/CS Kommunikation Schweiz lehnt sämtliche Anpassungen des Vernehmlassungsentwurfes ab, weil sie über den Volkswillen und den Willen des Parlaments hinausgehen.
KS/CS Kommunikation Schweiz steht dafür ein, dass sich die Teilrevision des gerade neu erlassenen TabPG auf eine angemessene, verfassungskonforme Umsetzung der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendliche vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» beschränkt. Eine darüberhinausgehende Regulierung lehnt KS/CS Kommunikation Schweiz ab.
Mit seinen Vorschlägen setzt sich der Bundesrat über Parlament und Volkswille hinweg
Es ist völlig unverständlich und staatspolitisch im höchsten Masse bedenklich, dass der Bundesrat in seinem Umsetzungsentwurf weit über dieses auch im Abstimmungsbüchlein ausdrücklich dargelegte Anliegen der Volksinitiative hinausgeht und beispielsweise ein vollständiges Werbeverbot auch gegenüber mündigen Bürgerinnen und Bürgern im gesamten Print- und Online-Bereich vorsieht.
Ebenso bedenklich ist es, dass der Entwurf Bestimmungen zu Themen enthält, die nichts mit den Vorgaben der Volksinitiative zu tun haben und welche im jahrlangen parlamentarischen Gesetzgebungsprozess zum neuen Tabakproduktegesetz ausdrücklich geregelt resp. zurückgewiesen wurden (beispielsweise die Pflicht zur Meldung von Werbeausgaben an die staatlichen Behörden).
Unabhängig vom vorliegenden konkreten Regelungsthema ist ein solches Vorgehen der Exekutivbehörden in aller Schärfe zurückzuweisen. Der Bundesrat missachtet mit seinem Entwurf sowohl den Regelungsbereich der Initiative als auch die Entscheidungen des Parlaments.
Die Umsetzung der Volksinitiative hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem möglichst schonenden Ausgleich der verschiedenen Verfassungs- und Grundrechtsinteressen zu entsprechen.
Wenn der Bundesrat als Exekutivbehörde in seinem Vorentwurf nicht nur ausschliesslich den Willen der Initiantinnen und Initianten berücksichtigt, sondern sogar darüber hinausgeht und offensichtlich eigene Interessen respektive Interessen der Verwaltung verfolgt, widerspricht dies der Verfassung, der Gewaltentrennung und dem Staatsverständnis der Schweiz.
Schutz Minderjähriger vor Tabakwerbung ist kein generelles Tabakwerbeverbot
Die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendliche vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» verlangt im Wortlaut kein totales Werbeverbot, sondern den Schutz Minderjähriger vor Tabakwerbung. Wie im Abstimmungsbüchlein des Bundesrates zur Abstimmung vom 13. Februar 2022 ausdrücklich festgehalten, soll mit der Verfassungsinitiative nach dem Willen der Initiantinnen und Initianten Werbung verboten werden, «die sich zwar hauptsächlich an Erwachsene richtet, aber auch für Kinder und Jugendliche zugänglich ist.» Daher soll nach dem Willen der Initiantinnen und Initianten nur noch Werbung zulässig sein, «die auf Erwachsene abzielt und Minderjährige nicht erreicht, etwa Werbemails, Prospekte und gezielte Werbung im Internet oder in den sozialen Medien.»
Gegenstand der Umsetzung der Initiative ist demnach nicht ein totales Werbeverbot. Es stellt sich darum die Frage der verfassungskonformen Auslegung der Grundlagen aus der Volksinitiative.
Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36
Vernehmlassung zur Änderung der Filmverordnung (FiV)
Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:
Zürich, 16. Februar 2023. Die vorgeschlagene Verordnung führt zu einer Reduktion vieler attraktiver Werbeplätze, was den Interessen der Mitglieder von KS/CS widerspricht, die Werbebranche schwächt und Arbeitsplätze in der Schweiz gefährdet.
Nachteile für die Werbebranche
Die neue Abgabe im Verordnungsentwurf benachteiligt erfolgreiche Formate zugunsten einer Handvoll subventionierter Film-Produzenten, die sich nicht am Markt bewähren müssen. Weniger erfolgreiche Formate bedeutet weniger Zuschauerquoten und damit weniger Werbemöglichkeiten. Dabei übersieht das zuständige Bundesamt für Kultur (BAK), dass die von dem Gesetz betroffenen privaten Schweizer Fernsehsender überwiegend werbefinanziert sind.
Erfolgreiche Formate werden unbegründet ausgeschlossen
Der Verordnungsentwurf schränkt den Umfang der Filme erheblich ein, die an die Investitionspflicht angerechnet werden können. Die festgelegten Kriterien begünstigen einen kleinen Teil der Schweizer Produktion. Der wirtschaftliche Erfolg spielt nur eine untergeordnete Rolle.
Damit werden alle Unterhaltungsformate von vornerein als anrechenbare Filme ausgeschlossen, unabhängig von ihrer Attraktivität für die Zuschauer. Diese Definition der anrechenbaren Filme widerspricht dem breit gefassten Filmbegriff im Filmgesetz. Gerade Unterhaltungsformate bieten aber ein wertvolles Umfeld für Werbung. Durch die Bestrafung erfolgreicher Formate gehen also wichtige Werbeplätze verloren, die für die Finanzierung der schweizerischen TV-Produktionen wichtig sind. Die Definition der «anrechenbare Filme» sollte sich an den breit gefassten Filmbegriff in Art. 2 FiG orientieren. Auch nur eine Handvoll Produktionsfirmen können von der Investitionspflicht profitieren. Neue, kleinere und innovative Produktionsfirmen sind ausgeschlossen. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzes, erfolgreiche Filme und Serien mit internationalem Potenzial zu entwickeln. Die Definition der “unabhängigen Produzenten” ist in Art. 10 zu erweitern (Art. 10 Abs. 2 lit. c und d sollten gestrichen werden).
Schwächung der TV-Werbebranche zugunsten von sozialen Medien
Bei der Gestaltung der Verordnung ist auch zu berücksichtigen, dass die TV-Werbebranche bereits heute der starken Konkurrenz der Online-Werbung auf den sozialen Medien ausgesetzt ist. Diese werden vom FiG nicht erfasst und sind auch in Zukunft frei von irgendwelchen staatlichen Verpflichtungen. Die Verordnung, so wie sie vorliegt, verstärkt diese Ungleichbehandlung noch. Die Schweizer TV-Branche ist aber ein wichtiger Partner für die Schweizer Film- und Werbeindustrie. Ihre zusätzliche Schwächung zugunsten von internationalen sozialen Medien schadet auch der unabhängigen Schweizer Filmbranche. KS/CS empfiehlt deshalb, die oben genannten einschränkenden Kriterien, die weit über das neuen Filmgesetz hinausgehen, im Verordnungsentwurf dringend zu streichen.
Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36
Vernehmlassung über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Leistungsschutzrecht)
Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:
Zürich, 06. September 2023. Die Werbebranche ist auf möglichst vielfältige und vielschichtige Kommunikations- und damit Werbeplattformen angewiesen. Angemessene Massnahmen zum Schutz und Stärkung dieser Vielfalt sind daher im Sinne der Werbebranche und damit auch im Sinne Volkswirtschaft der Schweiz.
KS/CS Kommunikation Schweiz unterstützt daher die geplante Änderung des Urheberrechtsgesetzes und verweist dabei auf die detaillierte Stellungnahme des Verlegerverbandes SCHWEIZER MEDIEN sowie jene der SRG.
Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36
Postulat 22.4109: «Bäuerliche Wertschöpfung sichern. Kein Marketing mit Billigfleisch-Aktionen»
Einreichungsdatum: 29.09.2022
Eingereicht im: Nationalrat
Stand der Beratungen: Erledigt
Ziel des Postulats ist es, dass der Bundesrat untersucht, wie die Werbung und das Marketing von Billigfleischaktionen als Frequenzbringer eingeschränkt werden können. Dabei wird auch die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstverpflichtung, ähnlich dem Swiss Pledge, geprüft. Die Relevanz liegt in der Gefahr einer Überregulierung, die bestehende gesetzliche Einschränkungen ausser Acht lässt.
Mitunterzeichner des Postulats sind Vertreterinnen und Vertreter der Mitte-Fraktion und FDP (6 Mitunterzeichnende). KS/CS Kommunikation Schweiz lehnt das Postulat ab. Argumente hierfür sind, dass das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb bereits Strafnormen gegen Frequenzbringer enthält. Bevor neue Regulierungen eingeführt werden, sollten bestehende gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Einschränkungen könnten schweizerische Detailhändler benachteiligen und den Einkaufstourismus fördern. Falls eine Selbstregulierung in Betracht gezogen wird, sollte diese unter Einbezug der Schweizerischen Lauterkeitskommission erfolgen.
Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36
