Vernehmlassung zum Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG)

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Zürich, 10. Februar 2026. Als Dachverband der kommerziellen Kommunikation in der Schweiz bedanken wir uns bestens für die Einladung zur Vernehmlassung im obgenannten Anhörungsverfahren.

KS/CS Kommunikation Schweiz ist der Dachverband der Schweizer Werbung. Unser Verband vertritt die Interessen von Unternehmen, Wirtschafts- und Branchenverbänden sowie Einzelmitgliedern der drei Gruppierungen Werbeauftraggeberinnen und -auftraggeber, Werbeagenturen/Werbeberaterinnen und -berater sowie Medienanbieterinnen und -anbieter/Auftragnehmerinnen und -nehmer. Er repräsentiert damit eine vitale Branche mit einer Nettowertschöpfung von CHF 4.86 Mia. und rund 22'000 Angestellten.[1]

Der Schwerpunkt unserer Verbandsarbeit liegt darin, für die erwähnten Anspruchsgruppen liberale und sozialverantwortliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten. Als Dachverband der kommerziellen Kommunikation wird sich KS/CS in der nachfolgenden Stellungnahme auf die Regulierungen beschränken, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Werbung und Kommunikation haben.

Grundsätzliches
KS/CS ist bei der Einführung neuer Bestimmungen, die Werbung und Kommunikation einschränken, in der Regel zurückhaltend. Es soll nichts geregelt werden, was bereits ausreichend durch die Schweizer Rechtsordnung oder Selbstregulierung abgedeckt ist. Die sehr grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen haben jedoch einen enormen Informationsfluss, wodurch sich die berechtigte Frage stellt, ob die Transparenz, Sicherheit und Verantwortung dieser Plattformen gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern ausreichend gewährleistet sind. Aus diesem Grund hält KS/CS es für richtig, grosse Online-Plattformen stellenweise stärker in die Pflicht zu nehmen, um die Transparenz und Verantwortlichkeit in der digitalen Kommunikation zu erhöhen. Gleichzeitig gilt es aber Überregulierungen zu vermeiden.

KS/CS Kommunikation Schweiz begrüsst es, dass Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen zu mehr Transparenz und Fairness verpflichtet werden. Die Stärkung der Rechte der Nutzerinnen und Nutzer sowie die damit verbundene effiziente und effektive Verfolgung rechtswidriger Inhalte muss auch dann gewährleistet sein, wenn sehr grosse Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen beteiligt sind. Es kann nicht sein, dass sich Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen allein aufgrund ihrer Grösse, Marktmacht oder ihres Firmensitzes im Ausland der Schweizer Rechtsordnung entziehen können. Das Hauptanliegen von KS/CS besteht darin, mit dem neuen KomPG für sehr grosse Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen dieselben Rahmenbedingungen zu schaffen wie für andere Werbeakteure, die auf vergleichbare Weise auf dem Schweizer Markt tätig sind.

In diesem Sinne begrüsst KS/CS die Einführung von Beschwerdesystemen und von Werbekennzeichnungs- und Offenlegungspflichten in Bezug auf den Einsatz von Empfehlungssystemen. Weiter unterstützt KS/CS die Pflicht zur Benennung einer handlungsfähigen Anlaufstelle und - wo nötig - einer Rechtsvertretung in der Schweiz. Diese ist schliesslich unerlässlich, damit die Schweizer Gesetze auch tatsächlich geltend gemacht und durchgesetzt werden können.

Was in diesem Gesetz nicht Gegenstand ist, worauf KS/CS jedoch im Hinblick auf künftige Entwicklungen bei sehr grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen ein besonderes Augenmerk legen möchte, ist der Schweizer Werbemarkt, der durch die Dominanz grosser Plattformen zunehmend unter Druck steht. Schliesslich sind auch Wettbewerbshandlungen von der Bekämpfung von Desinformation betroffen. Der Umgang mit widerrechtlicher Werbung auf grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen ist ein Themenbereich, der künftig vertieft beobachtet und weitergedacht werden sollte.

Stellungnahme

Allgemeine Bemerkungen und Anträge zum vorgeschlagenen Vorentwurf

  1. Gleich lange Spiesse für alle im Werbemarkt

Aus dem Gesetzesvorentwurf und dem erläuternden Bericht geht hervor, dass der Schwerpunkt des geplanten Gesetzes auf den Grundrechten der Nutzerinnen und Nutzer liegt. Zu wenig thematisiert wird jedoch das Gewicht der Marktstellung sehr grosser Online-Plattformenanbieter im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern in der Schweiz. Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen dominieren den digitalen Werbemarkt in der Schweiz. Ihre globale Reichweite, technologischen und finanziellen Ressourcen, sowie datengetriebenen Geschäftsmodelle verschaffen ihnen mangels genügender gesetzlicher Regulierungen eine Monopolstellung, die zunehmend zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Durch diese Monopolstellung bestimmen sie die Spielregeln: Preise, Formate, Algorithmen und Zugang zu Zielgruppen werden zentral gesteuert. Schweizer Agenturen, Vermarkter und Medienunternehmen sind abhängig von diesen Plattformen, ohne Einsicht auf die Auswirkungen der Tätigkeiten der Plattformen zu haben. Die Preisbildung für die Werbung ist somit intransparent und oft nicht nachvollziehbar, was ein klarer Nachteil für die Marktteilnehmenden ist.

Es müssen gleiche Regeln für alle Teilnehmenden, die auf vergleichbare Weise am Schweizer Werbemarkt tätig sind, gelten. So ist beispielsweise Print, TV, Kino, Radio oder OOH-Werbung stark reguliert. Sei dies durch gesetzliche Vorgaben oder durch Selbstregulierungen (z.B. Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission oder vom Swiss Pledge). Dieses regulatorische Ungleichgewicht benachteiligt den Schweizer Markt, die Wirtschaft und Arbeitsplätze. Für KS/CS ist es somit ein essenzielles Anliegen, dass alle Marktteilnehmenden die gleichen Rechte und Pflichten haben. In diesem Zusammenhang möchte KS/CS darauf hinweisen, dass auch im Bereich der Haftungsfragen von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen Ungleichgewichte bestehen, die – wenn auch nicht im Rahmen dieses Gesetzes – künftig ebenfalls einer näheren Auseinandersetzung bedürfen.

  1. Meldeverfahren für rechtswidrige Werbeinhalte (Art. 4 KomPG)

Die Verpflichtung zur Einführung eines Meldeverfahrens ist derzeit auf eine Auswahl von strafrechtlichen Tatbeständen beschränkt, die insbesondere strafbare Handlungen gegen die Ehre, gegen die Freiheit und sexuelle Integrität zum Gegenstand haben. Da auf grossen Online-Plattformen zunehmend auch andere rechtswidrige Werbung kursiert, wie beispielsweise betrügerische Werbung im Finanzwesen, erscheint es jedoch sinnvoll, die Pflicht zur Bereitstellung eines Meldeverfahrens auch auf Inhalte auszudehnen, die gegen Vermögensdelikte verstossen. Gerade im Geldanlagewesen ist nämlich widerrechtliche Online-Werbung ein wachsendes Thema. So zeigt der aktuelle Halbjahresbericht 2025 des Bundesamtes für Cybersicherheit (BACS)[2], dass im Vergleich zur Vorjahressperiode fast fünfmal mehr Meldungen zu Werbung für Online-Anlagebetrug registriert wurden. Beim Online-Anlagebetrug werden Personen mittels gefälschten Online-Anzeigen in Suchmaschinen oder auf sozialen Medien dazu verleitet, auf betrügerischen Plattformen Geld zu investieren. Auch die Bankwerbung kämpft dabei mit illegalen Online-Werbungen: Cyberkriminelle versuchen mit kostenpflichtigen Werbeanzeigen in Suchmaschinen Phishing-Seiten in den Suchresultaten vor den echten Bank-Login-Seiten zu platzieren.[3]

Wie oben bereits angedeutet, möchte KS/CS im Rahmen dieser Vernehmlassung darauf hinweisen, dass die offensichtliche Problematik von Desinformationen auf grossen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen nicht nur Straftatbestände, sondern auch andere illegale Werbeinhalte betrifft. Obwohl Internetplattformen grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet sind, keine rechtswidrige Werbung zu verbreiten, wird solche illegale Werbung immer wieder festgestellt. Hiervon besonders betroffen sind zum Beispiel die Online-Geldspiele. Auf Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen werden regelmässig Anzeigen für in der Schweiz illegale Geldspielangebote geschalten. Illegale Geldspielangebote und deren Werbung bringen Risiken wie Spielsucht, Täuschung und Betrug mit sich. Sie untergraben die Ziele des Geldspielgesetzes: Jugendschutz, Schutz vor Spielsucht, Generierung von Einnahmen für die AHV und gemeinnützige Zwecke. Entsprechend wird auch auf politischer Ebene zum Beispiel in der Interpellation 24.4377 Pfister «Bessere Bekämpfung der illegalen Online-Casinos», die Frage aufgeworfen, wie verbotene Werbung für illegale Geldspiel-Anbieter besser bekämpft werden kann. Auch der Schweizer Casino Verband kämpft für bessere Regulierungen illegaler Werbungen. Gemäss einer vom Schweizer Casino Verband in Auftrag gegebenen Studie der KPMG betrug der Marktanteil illegaler Online-Casinos im Jahr 2023 geschätzt 40 Prozent.[4]

Die Bekämpfung illegaler Werbung erweist sich als besonders herausfordernd, da Online-Plattformen in der Regel (und aktuell lediglich auf freiwilliger Basis) nur langwierige und umständliche Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte vorsehen. Zudem reagieren sie häufig nur verzögert auf Hinweise zu Rechtsverletzungen und oftmals erst dann, wenn die Werbung bereits fertig ausgestrahlt wurde. Entsprechend wird auf die Problematik der illegalen Online-Werbung aufmerksam gemacht, wobei KS/CS die künftigen Entwicklungen sehr grosser Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen in diesem Zusammenhang weiterhin aufmerksam verfolgen wird.

Antrag I: KS/CS beantragt, die Tatbestände in Artikel 4 auf Vermögensdelikte auszudehnen.

  1. Kennzeichnungspflicht der Werbung (Art. 15 KomPG)

Angesichts der Tatsache, dass Werbung beispielsweise im Fernsehen, im Radio und in verschiedenen Online-Medien stark reguliert ist, erscheint es im Sinne der Gleichbehandlung der Marktteilnehmenden im digitalen Bereich gerechtfertigt, dass auch Online-Plattformen sich an den Grundsatz halten, wonach Werbung explizit als solche erkennbar sein muss. Für Marktteilnehmende, die in vergleichbarer Weise auf dem Schweizer Werbemarkt tätig sind, sollten auch vergleichbare Regeln gelten. Eine entsprechende Regulierung sehr grosser Online-Plattformen erscheint dabei gerechtfertigt, da deren Reichweite und Einfluss besonders gross sind und dadurch auch das Risiko von Irreführung und Manipulation der Konsumentenschaft erheblich steigt. Daher begrüsst KS/CS, dass für Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen eine entsprechende Kennzeichnungspflicht für Werbung vorgesehen wird (gemäss Art. 15 Abs. 1).

KS/CS unterstützt dabei, dass die Kennzeichnungspflicht nur für sehr grosse Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen gilt und nicht per se auf alle kommerziellen Inhalte ausgedehnt wird. Vgl. hierzu weiterführende Ausführungen unter Ziffer 5 («Influencer-Werbung»).

Allerdings geht Art. 15 Abs. 2 zu weit, wonach die Werbung zusätzlich zur Kennzeichnung einen einfachen Zugang zu den wichtigsten Parametern bieten muss. Dies wäre zu aufwendig und würde eine zusätzliche Belastung für die Werbung darstellen. Eine entsprechende Verpflichtung gibt es schliesslich auch nicht für andere Werbeformen in der Schweiz und dabei soll es auch bleiben. Im erläuternden Bericht werden kaum Ausführungen dazu gemacht, warum eine entsprechende Verpflichtung erforderlich und gerechtfertigt wäre. Eine solche Verpflichtung erscheint unverhältnismässig und wäre mit der Wirtschaftsfreiheit kaum vereinbar. Im Sinne des Transparenzbedürfnisses der Nutzerinnen und Nutzern und der Gleichberechtigung der Marktteilnehmenden ist es ausreichend, wenn die Werbung auf Online-Plattformen künftig gekennzeichnet werden muss.

Antrag II: KS/CS beantragt Art. 15 Abs. 2 ersatzlos zu streichen.

  1. Werbearchiv (Art. 16)

Die Pflicht zur Führung eines öffentlich zugänglichen Werbearchivs geht zu weit. Ein solches Archiv könnte zahlreiche unerwünschte regulatorische Nebeneffekte nach sich ziehen, deren Ausmass nur schwer abzuschätzen ist. Zudem ist zu befürchten, dass sich Werbetreibende durch die Verpflichtung zur öffentlichen Archivierung ihrer Werbung in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sehen könnten. Dies insbesondere deshalb, weil ihre Online-Marketingaktivitäten sowie Geschäfts- und Werbestrategien für die Öffentlichkeit mit wenigen Klicks transparent würden. Anstelle der Einführung eines öffentlichen Werbearchivs stehen mildere Mittel zur Verfügung. So könnten grosse Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen verpflichtet werden, entsprechende Werbearchive intern zu führen und Inhalte daraus nur auf gezielte Anfragen von Nutzerinnen und Nutzern oder zuständigen Behörden hin zugänglich zu machen, um mutmasslich rechtswidrige Inhalte zu überprüfen.

Antrag III: KS/CS beantragt bei Art. 16, auf die Pflicht zur Führung eines öffentlichen Werbearchivs zu verzichten. Anstelle eines öffentlich zugänglichen Werbearchivs soll ein internes Werbearchiv geführt werden, das es ermöglicht, auf gezielte Anfragen von Nutzerinnen und Nutzern oder zuständigen Behörden zu reagieren und Auskunft über mutmasslich widerrechtliche Werbeinhalte zu erteilen.

  1. Kommerzielle Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern (Art. 17)

KS/CS unterstützt den Umstand, dass die Influencer-Werbung nicht von der Werbekennzeichnungspflicht erfasst wird und dass die Kommunikationsplattformen den Influencerinnen und Influencern lediglich die Möglichkeit geben sollen, ihre Inhalte als gewerblich zu kennzeichnen. Die Influencer-Werbung ist bereits zu Genüge durch das bestehende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und durch Grundsätze der Lauterkeitskommission geregelt. Weiterführende Regelungen für Influencer-Werbung braucht es nicht.  

  1. Empfehlungssysteme (Art. 18)

KS/CS unterstützt, dass Anbieterinnen grosser Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen verpflichtet werden, die Verwendung von Empfehlungssystemen sowie deren zugrunde liegenden Parameter offenzulegen. Zudem befürwortet KS/CS, dass eine Nutzungsoption vorzusehen ist, die nicht auf Profiling gemäss Datenschutzgesetz (DSG) beruht. Die in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen fördern die Transparenz, verbessern die Nachvollziehbarkeit und stärken die Selbstbestimmung der Nutzerschaft. Angesichts der grossen Reichweite und der weitreichenden Personalisierungsmöglichkeiten grosser Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen erscheint die Einführung von Offenlegungspflichten für allfällige Empfehlungssysteme sachgerecht.

Letztlich möchte KS/CS darauf hinweisen, dass solche Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Empfehlungssystemen nicht uneingeschränkt auf Werberegulierungen ausgeweitet werden dürfen. Die Offenlegung von Empfehlungssystemen darf nicht pauschal auf alle Werbetreibenden übertragen werden und soll nicht direkt auf einzelne Werbeschaltungen angewendet werden. Vielmehr sollten diese Offenlegungspflichten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Ausnahme für sehr grosse Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen bleiben.

  1. Anlaufstelle und Rechtsvertretung in der Schweiz (Art. 21-23)

KS/CS begrüsst es, dass Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen verpflichtet werden, eine Anlaufstelle zu benennen, über die sie schnell und in einer Amtssprache erreichbar sind (Art. 21 und 22). Ebenso erachtet KS/CS die zusätzliche Pflicht, eine Rechtsvertretung zu benennen, falls kein Sitz in der Schweiz besteht, als essentiell (Art. 23). Um die Wirksamkeit des Gesetzes sicherzustellen, ist die Erreichbarkeit der Anbieterinnen sowie die Benennung einer Schweizer Rechtsvertretung von zentraler Bedeutung. KS/CS fordert jedoch eine präzisere Regelung, die sicherstellt, dass die Schweizer Anlaufstelle und Rechtsvertretung nicht nur Auskünfte zu Anliegen und Beschwerden geben können, sondern auch in der Lage sind, diese direkt zu bearbeiten, rechtsgültige Handlungen vorzunehmen und Verpflichtungen einzugehen. Sie sollten also nicht nur als Weiterleitungsstelle fungieren, sondern tatsächlich in der Schweiz vertretungsberechtigt und hierfür gehörig bevollmächtigt sein, damit die Anliegen – einschliesslich Klagen – angemessen behandelt werden können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Massnahmen ins Leere laufen und nicht umsetzbar sind.

Antrag VI: Die Schweizer Anlaufstellen und Rechtsvertretungen der Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen müssen gehörig bevollmächtig sein, damit sie den Verpflichtungen aus dem KomPG rechtsgenüglich nachgehen können.   

  1. Zur Frage der Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz

KS/CS anerkennt das Bedürfnis nach einem hohen Mass an Privatsphäre, Sicherheit sowie dem Schutz von Minderjährigen und begrüsst grundsätzlich, dass Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen geeignete Massnahmen ergreifen sollen. KS/CS regt jedoch an, dass diese Massnahmen nicht zu zusätzlichen Werberegulierungen führen dürfen und dass neu einzuführende Massnahmen praktikabel sind. Sie dürfen nicht zu unzumutbaren Alterskontrollen oder damit zusammenhängenden Mechanismen führen. Solche Massnahmen können sowohl für die Anbieterinnen als auch für volljährige Nutzerinnen und Nutzer unzumutbare Hürden schaffen.

  1. Hinweis zu KI

KS/CS begrüsst es, dass im Vorentwurf zum geplanten KomPG keine spezifischen Regulierungen in Bezug auf die künstliche Intelligenz vorgesehen sind. Zum einen ist die Vorlage bereits mit anderen wichtigen Themen ausreichend ausgelastet, und zum anderen ist es sinnvoll, hinsichtlich der KI-Thematik die Umsetzung der Motion 24.4596 Gössi «Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch» abzuwarten, um mögliche Doppelspurigkeiten oder Widersprüche zu vermeiden.

[1] BAK Economics (2022) Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Werbewirtschaft in der Schweiz. Ausgabe 2. Zürich.

[2] Medienmitteilung vom 18. November 2025 vom Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS «Fast fünfmal mehr Meldungen zu «Werbung für Online-Anlagebetrug».

[3] Siehe Fast fünfmal mehr Meldungen zu «Werbung für Online-Anlagebetrug».

[4] KPMG-Studie https://switzerlandcasinos.ch/dateien/2024-04_KPMG-report_zusammenfassung-de.pdf.

Die Stellungnahme als PDF

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36

 

 


Stellungnahme Lichtkonzept Stadt St.Gallen und entsprechende Erlasse im Immissionsschutzreglement

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier als PDF und folgend als allgemeine Rückmeldung:

Zürich, 30. Oktober 2025. Die vorliegenden Unterlagen zum Lichtkonzept samt Nachtrag zum Immissionsschutzreglement und Vollzugsreglement erscheinen aus Sicht des Dachverbands der Werbebranche, KS/CS, primär ideologisch geprägt und stützen sich zu wenig auf fundierte, verifizierte wissenschaftliche Grundlagen. Es wird eine Objektivität suggeriert, ohne dass die methodische Belastbarkeit der Folgerungen nachvollziehbar dargelegt wäre. Sinn und Zweck der gesamten Regulierung in dieser Dichte erschliessen sich nicht; insbesondere wird das Element der Sicherheit der Bevölkerung in Bezug auf die nächtliche Beleuchtung unzureichend gewichtet.

Aus Sicht der Bevölkerung führt eine Reduktion der Aussenbeleuchtung zu einer verringerten Sicherheit und Sichtbarkeit. Dieser Aspekt der Sicherheit – besonders von leuchtenden Werbereklamen in der Nacht – wird völlig ausser Acht gelassen. Dank der Beleuchtung von Aussenwerbung kann in gewissen Fällen, sowohl in der Innenstadt wie auch in Aussenquartieren, auf zusätzliche Strassenbeleuchtung verzichtet und eine urbane Umgebung hell und sicher gemacht werden. Zudem würden die geplanten Regelungen nicht nur die Sicherheit beeinträchtigen, sondern die Gewerbefreiheit zusätzlich einschränken. Dies wäre mit der Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen nicht vereinbar.

Allfällige Argumente bezüglich Energiesparmassnahmen sind mittlerweile auch kein überzeugendes Argument mehr: Durch die zunehmende Sensibilisierung der Unternehmen für Nachhaltigkeitsthemen und die verstärkte Nutzung von stromsparenden LED-Beleuchtungen sinkt der Stromverbrauch im Aussenbereich kontinuierlich. Es ist demnach kaum noch zu rechtfertigen, mit staatlichen Verboten in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen einzugreifen – etwa durch Vorgaben zur Lichtfarbe, Farbwiedergabe, zur Darstellung und Wiedergabe von Bildern, zur Angabe von Lux-Werten und zur Leuchtdichte – oder gar durch ein vollständiges nächtliches Abschalten von Lichtquellen für Werbung, Schaufenster usw. im gesamten Stadtgebiet.

Weitere Informationen zum Lichtkonzept

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Vernehmlassung zur Parlamentarischen Initiative betreffend Wahl- und Abstimmungswerbung auf öffentlichem Grund (KR-NR. 108/2023)

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Zürich, 30. Oktober 2025. KS/CS Kommunikation Schweiz bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf und Bericht der STGK vom 20. Juni 2025 (KR-Nr. 108a/2023) Stellung nehmen zu können. Der Dachverband der Schweizer Werbebranche begrüsst die Absicht grundsätzlich, Wahl- und Abstimmungswerbung auf öffentlichem Grund in der Praxis auf dem ganzen Kantonsgebiet zu vereinfachen.

In Bezug auf den konkreten Gesetzesvorschlag möchte KS/CS aber auf folgendes aufmerksam machen:

Durch die kostenlose Bereitstellung von Werbeflächen für politische Werbung darf die kommerzielle Werbung nicht benachteiligt werden. Die kostenlose darf kommerzielle Werbung nicht konkurrenzieren. Aus diesem Grund sollten Standorte für politische Werbung auf öffentlichem Grund zusammen mit den Plakatierungsgesellschaften verwirklicht werden.

Der Staat (vertreten durch die Gemeinden) tritt im Gesetzesvorschlag als kostenloser Anbieter auf und verzerrt so den Markt für Aussenwerbung während der Kampagnenzeit. Es besteht damit die Gefahr, dass die Werbebranche, die Plakatflächen über Konzessionen vermietet, hier potenzielles Geschäftsvolumen verliert und allgemein in ihrer Gewerbefreiheit eingeschränkt wird. KS/CS engagiert sich sowohl für den Werbemarkt Schweiz als Ganzes als auch für dessen Akteure. Obwohl es als begrüssenswert angesehen wird, mehr Standorte für die Aussenwerbung zu schaffen, darf dies nicht zum Nachteil der Plakatgesellschaften erfolgen. Es muss daher sichergestellt werden, dass die geplante Gesetzesänderung private Werbetreibende nicht benachteiligt.

Weitere Informationen zum Geschäft

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation im Kanton Genf zum Vorentwurf «Gesetz für ein einheitliches und nachhaltiges Lebensmittelsystem» (Art. 28 Commercialisation)

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie folgend:

Zürich, 04. Dezember 2025. KS/CS Kommunikation Schweiz dankt dem Kanton Genf für die Möglichkeit, zum Vorentwurf des Gesetzes für ein einheitliches und nachhaltiges Lebensmittelsystem Stellung nehmen zu können. Der Dachverband der Schweizer Werbebranche unterstützt die Zielsetzung des Gesetzes grundsätzlich, eine ausgewogene, nachhaltige und faire Ernährung für alle zu fördern.

Mit Blick auf Art. 28 Commercialisation, insbesondere Absatz 2 und 3, möchte KS/CS jedoch auf einige wichtige Punkte aufmerksam machen:

Wie der Staatsrat in seiner Begründung zum Gesetzesentwurf richtigerweise festhält, liegt es in der Kompetenz des Bundes Vorschriften zur Information über Lebensmittel zu erlassen. Entsprechend regt KS/CS an, auf weiterführende Vorschriften, die auf Bundesebene abschliessend geregelt sind, gänzlich zu verzichten. Die vorgesehene Einschränkung der Vermarktung von hochverarbeiteten Produkten, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen (Art. 28 Abs. 3), betrifft ein Regelungsbereich, dem bereits heute durch schweizweite freiwillige Selbstregulierungsmassnahmen der Branche Beachtung geschenkt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass eine klare, wissenschaftlich und rechtlich fundierte Einzeldefinition von «hochverarbeiteten Produkten» fehlt. Der dominierende Begriff «ultra-processed-food» (UPF) basiert auf der NOVA-Klassifikation, deren Anwendung umstritten ist und deren Unschärfe die Vergleichbarkeit von wissenschaftlichen Ergebnissen erschwert.

Die Schweizer Kommunikations- und Werbewirtschaft setzt sich seit Jahren für einen verantwortungsvollen Umgang mit Kinderwerbung ein und arbeitet dabei eng mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusammen. Diese Gespräche zur Weiterentwicklung der Selbstregulierung wurden seit diesem Jahr im Hinblick auf allfällig drohende Regelungen auf Bundesebene gar noch intensiviert und konkretisiert. Bevor jetzt neue gesetzliche Auflagen auf kantonaler Ebene erlassen werden, sollten die Ergebnisse der Selbstregulierungsbemühungen des BLV und der Branche abgewartet werden. Eine isolierte Massnahme auf kantonaler Ebene wäre herausfordernd in der Umsetzung und würde allenfalls Fragen zur Zuständigkeit aufwerfen.

KS/CS Kommunikation Schweiz spricht sich daher gegen kantonale Einzelregelungen aus und plädiert stattdessen für eine harmonisierte, gesamtschweizerische Lösung auf Basis bestehender und weiterzuentwickelnder Selbstregulierungsmechanismen.

Weitere Informationen zur Vernehmlassung

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Vernehmlassung zum Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und der Berufsbildungsverordnung (BBV)

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Zürich, 25. September 2024. KS/CS Kommunikation Schweiz lehnt sämtliche Anpassungen des Vernehmlassungsentwurfes ab, weil sie über den Volkswillen und den Willen des Parlaments hinausgehen.

KS/CS Kommunikation Schweiz möchte die Gelegenheit nutzen, sich als Prüfungsträgerin der Prüfungen in der Werbebranche an der Vernehmlassung zur geplanten Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und der Berufsbildungsverordnung (BBV) zu beteiligen. Gerne nehmen wir zum Entwurf der rechtlichen Grundlagen sowie zum erläuternden Bericht wie folgt Stellung:

 

KS/CS Kommunikation Schweiz begrüsst das Bestreben, die Attraktivität der höheren Berufsbildung zu erhöhen und unterstützt damit die Vorlage.

Vorbemerkung

KS/CS Kommunikation Schweiz ist der Dachverband der Schweizer Werbung. Daneben ist sie auch Prüfungsträgerin für die Prüfungen in der Werbebranche (eidg. Berufsprüfung Kommunikationsfachleute und höhere Fachprüfung Kommunikationsleiterin, Kommunikationsleiter) und vertritt die damit zusammenhängenden Interessen der Aus- und Weiterbildung in der Kommunikationsbrache, der Studierenden und der Personen, die einen Kommunikationsberuf ausüben. Sie setzt sich dafür ein, dass die eidgenössische Fachprüfung spezifisch auf die Anforderungen und Bedürfnisse der Branche ausgerichtet und so eine praxisgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

 

Im Allgemeinen

KS/CS Kommunikation Schweiz begrüsst das Bestreben, die Attraktivität der höheren Berufsbildung zu erhöhen und unterstützt damit die Vorlage. Die höheren Fachschulen und Berufsbildungen nehmen eine wichtige Stellung im Bildungssystem und im Arbeitsmarkt ein, werden jedoch von der Öffentlichkeit zu wenig wahrgenommen. So ist der Handlungsbedarf auch akut: Seit einigen Jahren beobachtet KS/CS Kommunikation Schweiz bei den Prüfungen ein dramatischer Rückgang der Anmeldezahlen. Ohne eine Stärkung der Berufsprüfungen ist deren jährlichen Durchführung in Frage gestellt. Dies würde zu einem weiterführenden Verlust von praktisch ausgebildeten Fach- und Führungskräften führen. Solange es an der Gleichwertigkeit der Berufsprüfungen in der Schweiz fehlt, wird der Trend zur akademischen Ausbildung weiter voranschreiten. So hat sich gemäss Bundesamt für Statistik der Anteil der Hochschulabsolventinnen und -absolventen seit 1996 bereits verdoppelt, was nicht im Sinne des Werkplatzes Schweiz sein kann. Weiter zeigt auch ein Blick in unsere Nachbarländer, dass die Schweiz in Bezug auf die Stärkung der Berufsbildung aktiv werden muss. So wurden z.B. in Deutschland und in Österreich die international anerkannten Titelbezeichnungen «Professional Master» und «Professional Bachelor» bereits eingeführt. Ohne Einführung der entsprechenden Titelzusätze würden die schweizerischen Berufsabgängerinnen und Berufsabgänger im internationalen Arbeitsmarkt massiv benachteiligt. KS/CS Kommunikation Schweiz unterstützt deshalb die vorgeschlagenen Anpassungen des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und der Berufsbildungsverordnung (BBV).

 

Starker Rückgang der Anmeldezahlen

  • Die Anzahl an Absolvierenden der eidgenössischen Prüfung für Kommunikationsfachleute in der Deutschschweiz ist von über 100 Personen im Jahr 2014 auf sieben Personen im Jahr 2024 konstant gesunken. Schweizweit hat die eidgenössische Prüfung für Kommunikationsfachleute einen Rückgang von über 200 Anmeldungen auf weit unter 100 Anmeldungen erfahren.
  • Bei den eidgenössischen höheren Fachprüfungen für «Kommunikationsleiterinnen und Kommunikationsleiter» sind die Anmeldezahlen von rund 50 pro Jahr auf rund zehn zurückgegangen.

 

Zu den geplanten Gesetzesbestimmungen

Mit den geplanten gesetzlichen Anpassungen könnte ein wesentlicher und dringend notwendiger Beitrag geleistet werden, dass die höhere Berufsbildung gestärkt wird. KS/CS Kommunikation Schweiz macht sich demnach dafür stark, dass das Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule», die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung, Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache sowie eine Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen eingeführt und gesetzlich verankert werden, so wie dies nun in der Vorlage vom SBFI geplant ist.

 

Weitere Informationen.

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Vernehmlassung über Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Wir unterstützen die Vorlage im Allgemeinen und haben ausgewählte Anmerkungen.

KS/CS Kommunikation Schweiz möchte die Gelegenheit nutzen, sich an der Vernehmlassung zu den Änderungen im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) zu beteiligen. Gerne nehmen wir zum Vorentwurf der rechtlichen Grundlagen sowie zum erläuternden Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

KS/CS Kommunikation Schweiz ist der Dachverband der Schweizer Werbung. Unser Verband vertritt die Interessen von Unternehmen, Wirtschafts- und Branchenverbänden sowie Einzelmitgliedern der drei Gruppierungen Werbeauftraggeberinnen und -auftraggeber, Werbeagenturen/Werbeberaterinnen und -berater sowie Medienanbieterinnen und -anbieter/Auftragnehmerinnen und -nehmer. Er repräsentiert damit eine vitale Branche mit einer Nettowertschöpfung von CHF 4.86 Mia. und rund 22'000 Angestellten. Der Schwerpunkt unserer Verbandsarbeit liegt darin, für die erwähnten Anspruchsgruppen liberale und sozialverantwortliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten.

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVF-S) setzt mit der geplanten Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) zwei parlamentarische Initiativen um, welche das Ziel haben, die Medienvielfalt in der Schweiz zu stärken. Hierzu werden rasch umsetzbare Massnahmen zur Medienförderung vorgeschlagen.

Stellungnahme im Allgemeinen

Die Schweizer Medien erfüllen wichtige staats- und demokratiepolitische Funktionen. Unabhängige, vielfältige und qualitativ hochstehende Medien sind deshalb essenziell und müssen schweizweit aktiv gefördert und sichergestellt werden. Die Schweizer Medienvielfalt ist jedoch aktuell stark gefährdet. So steht insbesondere die Finanzierung des Journalismus unter grossem Druck, dies nicht zuletzt auch wegen der reduzierten Werbeeinahmen, die sich unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit der Medien auswirken. Fehlt nämlich den Schweizer Medien das Geld für interessante und auf die Bedürfnisse ausgerichtete Inhalte, fallen Medieninhalte und damit einhergehend auch Werbeplätze weg. Dies führt wiederum zu weiteren Werbeeinbussen, was sich weiterführend negativ auf die Leistungsfähigkeit der Medien auswirkt und die bereits laufende Abwärtsspirale weiter antreibt. Zahlreiche Schweizer Medien bedürfen staatlicher Unterstützung, um ausreichend in die digitale Transformation investieren zu können. Rascher Handlungsbedarf ist damit zwingend nötig.

KS/CS Kommunikation Schweiz setzt sich für den Erhalt des Schweizer Werbemarktes und der Schweizer Medien ein und unterstützt damit die hier vorgeschlagenen Fördermassnahmen in den Bereichen Radio, Fernsehen und elektronischen Medien im Allgemeinen. Dabei ist es wichtig, dass die Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung die parallellaufenden Gesetzesanpassung des Postgesetzes (PG SR 783.0) zum befristeten Ausbau der bestehenden Presseförderung nicht konkurrenziert. Konkret soll verhindert werden, dass es zu einem politischen oder finanziellen Verdrängungskampf zwischen den Geschäften kommt. Um die heute stark unter Druck stehende Medienlandschaft zu stärken, bedarf es keine entweder/oder-Lösung, sondern vielmehr Massnahmen auf den verschiedensten Ebenen.

Zudem möchte KS/CS Kommunikation Schweiz auf die erhebliche Dringlichkeit der Vorlage hinweisen. Um sicherzustellen, dass die geplanten Massnahmen ihre Wirkung entfalten und die Schweizer Medienlandschaft möglichst bald unterstützt werden kann, ist es entscheidend, dass diese Massnahmen nun schnell umgesetzt werden. Denn je länger man zuwartet, desto schlimmer wird die wirtschaftliche Lage der Medien. So muss man bereits seit einigen Jahren beobachten, dass die Medienvielfalt stetig abnimmt und insbesondere lokale und regionale Medienunternehmen nach und nach gänzlich verschwinden.

Stellungnahme zu ausgewählten Artikeln und Anträge
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis RTVG Gegenstand und Geltungsbereich sowie Art. 2 Bst. abis RTVG Begriffe
KS/CS Kommunikation Schweiz ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.  

Art. 38 Abs. 3, 2. Satz RTVG Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil – Grundsatz
KS/CS Kommunikation Schweiz empfiehlt den Minderheitsantrag von Stark, Broulis, Friedli Esther und Häberli-Koller abzulehnen.

Begründung:  Mit diesem Antrag würden die bereits heute sehr begrenzten finanzielle Mittel der konzessionierten Radio- und TV-Sender weiter zerlegt. Es besteht zudem die Gefahr, dass mit einer zusätzlichen Konzession für lokale TV-Stationen, neue, überwiegend subventionierte Akteure auf der Bildfläche erscheinen, welche dann beispielsweise anderen nicht staatlich geförderten Medien die ohnehin bereits knappen Werbeeinnahmen streitig machen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Fördermassnahmen zuwiderlaufen. Der Minderheitsantrag ist deshalb abzulehnen.

Art. 40 Abs. 1 und 2 RTVG Abgabenanteile

KS/CS Kommunikation Schweiz unterstützt die geplante Änderung in Art. 40 Abs. 1.

Anregung für eine weiterführende Ergänzung in Art. 40 Abs. 2: KS/CS Kommunikation Schweiz regt eine Ergänzungsregelung an, die sicherstellt, dass der neugeschaffene Spielraum vom BAKOM tatsächlich und im grössten möglichen Umfang umgesetzt wird, dass vorgesehenen Abgabenerhöhungen mindestens auf dem heutigen Gebührenniveau zu berechnen sind und dass die absoluten Beiträge auch in Zukunft beibehalten werden.

Begründung: Eine entsprechende Regelung ist für die Planungssicherheit der Medien wichtig. Es muss sichergestellt werden, dass die geplante Erhöhung von 6-8% auch wirklich im grössten möglichen Umfang zu einer effektiven Erhöhung des Abgabeanteils bei Regionalsendern führt. Das Gebührenniveau muss dabei stabil bleiben. So dürften zum Beispiel die Beträge aus den erteilten Konzessionen für den Zeitraum von 2025 bis 2034 nicht nach unten angepasst werden. Oder die Abgabenhöhe müsste auch dann stabil bleiben, wenn die Haushaltsabgabe gesenkt würde (wir verweisen hierbei auf die geplante Reduktion der Haushaltsabgabe von CHF 335 auf CHF 300, respektive evtl. gar CHF 200). Diese wurde zwar zu Lasten der SRG definiert, hat aber dennoch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Gesamthöhe des Abgabentopfes.

Art. 68a Abs. 1 Bst. h RTVG Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel

KS/CS Kommunikation Schweiz ist mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden.

Art. 76 Abs. 1 RTVG Aus- und Weiterbildung
KS/CS Kommunikation Schweiz regt eine Anpassung der Aus- und Weiterbildungsregelung in Bezug auf den Begünstigtenkreis an.

Änderungsantrag Art. 76 Abs. 1: «Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus.»

Begründung: Die Aus- und Weiterbildung bildet einen sehr wichtigen Teil der geplanten Medienförderungsmassnahmen. Das Parlament hatte hier abweichend vom Bundesrat den Begünstigtenkreis erweitert, indem er die Anforderung an die Adressaten heruntersetzen und auf die Voraussetzung der Unabhängigkeit der Aus- und Weiterbildungsinstitutionen verzichten wollte. Die Schweizer Medien sind stets im Wandel und es werden immer neue Bildungsangebote zum Beispiel auch von privaten Medienunternehmen geschaffen. Damit es zu keinen unnötigen Einschränkungen kommt und ein möglichst grosser Adressatenkreis von den Aus- und Weiterbildungs- Fördermassnahmen profitieren können, regt KS/CS Kommunikation Schweiz an, das einschränkende Wort «unabhängig» in Art. 76 Abs. 1 ersatzlos zu streichen.

Art. 76a RTVG Selbstregulierung der Branche
KS/CS Kommunikation Schweiz ist mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden.

Art. 76b RTVG Agenturleistungen
KS/CS Kommunikation Schweiz ist mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden.

Art. 76c Abs. 2bis RTVG Gemeinsame Bestimmungen
KS/CS Kommunikation Schweiz empfiehlt den Minderheitsantrag von Stark, Friedli Esther und Häberli-Koller abzulehnen.

Begründung: Die Kürzung der Unterstützungsbeiträge, im Falle, dass Medienunternehmen ihre eigenen Beiträge senken, würde die bereits heute prekäre finanzielle Situation der Medien nur weiter verschärfen. Das Problem der Sicherstellung der Medienvielfalt und Qualität würde damit weiter verschlimmert. Die Unterstützungsbeiträge sollen nicht von den finanziellen Beiträgen der Träger der geförderten Organisationen abhängig gemacht werden, sondern sollen vielmehr die Medienvielfalt in der Schweiz generell stärken. Zudem käme es auch zu einer Rechtsunsicherheit, was denn nun unter «Beiträge der Träger» zu verstehen ist. 

Art. 81 Abs. 1 RTVG Finanzbeitrag
KS/CS Kommunikation Schweiz regt eine Anpassung von Art. 81 RTVG an.

Änderungsantrag Art. 81 Abs. 1: «Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen an die Entwicklung und Beschaffung und den Betrieb von Erhebungsmethoden und -systemen.»

Begründung: Werbung und Sponsoring sind für private und öffentlich-rechtliche Medien eine entscheidende Einnahmequelle, um staats- und demokratierelevante Themen zu produzieren und zu verbreiten und damit das Informationsbedürfnis der Bevölkerung abzudecken. Internationale Unternehmen, insbesondere grosse Plattformen, werden von Schweizer Werbetreibenden aufgrund ihrer hohen Reichweite zunehmend in Anspruch genommen. Diese Plattformen nutzen jedoch überwiegend eigene Messsysteme und Daten («walled gardens»), um ihre Reichweite darzustellen. Schweizer Werbetreibende sind daher auf die von diesen multinationalen Anbietern bereitgestellten Daten angewiesen und müssen sich auf diese Daten blind verlassen.
Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit dieser Daten ist jedoch gering. Sie sind im Übrigen auch nicht mit den schweizerischen Standards kompatibel. Das führt zu einer Intransparenz auf dem Markt und benachteiligt lokale Werbeträger, insbesondere die Medien, die von Werbeeinnahmen abhängig sind. Der Abfluss von Werbegeldern auf internationale Plattformen, die keinen publizistischen Mehrwert bieten, in Verbindung mit sinkenden Einnahmen aus Radio- und TV-Werbung, sorgt dafür, dass immer weniger finanzielle Mittel für nationale Forschungsprojekte zur Nutzung von Medien zur Verfügung stehen. Schweizer Anbieter können in diesem ungleichen Wettbewerb ihre eigenen Lösungen zur Nutzungsforschung zunehmend nur eingeschränkt anbieten, da deren Entwicklung und Betrieb kostspielig sind. Der Mangel an eigenen Nutzungsdaten im Bereich Radio und Fernsehen schwächt den Schweizer Markt weiter im Vergleich zu internationalen Plattformen.
Um die Finanzierung von staats- und demokratiepolitisch relevanten Inhalten zu sichern, ist es neben der bestehenden Unterstützung durch den Bund auch wichtig, den Betrieb eines neutralen Messsystems finanziell zu fördern. Angesichts der zu erwartenden Einsparungen der SRG bitten wir den Gesetzgeber, die Finanzierung dieser Forschungsprojekte zu unterstützen. So kann nicht nur der Werbemarkt, sondern insbesondere auch der Schweizer Medienmarkt gestärkt und die Informationsversorgung der Bevölkerung gesichert werden.

Zum Streichungsantrag der Minderheit Friedli Esther, Stark und Wicki
Die Kommissionsminderheit spricht sich dafür aus, die geplanten Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien zu streichen. Diese Ansicht teilt KS/CS Kommunikation Schweiz nicht. Eine fundierte Ausbildung für Medienschaffende ist nach wie vor von grosser Bedeutung, wobei deren Relevanz im aktuellen Zeitalter der Fake-News noch wichtiger wird. Ein gutes mediales Grundangebot ist für die Schweizer Bevölkerung essenziell und gar in der Bundesverfassung verankert.

Im Übrigen verweist KS/CS Kommunikation Schweiz auf die Stellungnahme des Verlegerverbandes SCHWEIZER MEDIEN (VSM).

Weitere Informationen

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Informelle Konsultation betr. Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211)

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Zürich, 13. Mai 2024. Resultat Stellungnahme: PBV-Änderungsentwurf: JA, Alternativvorschlag: NEIN

KS/CS Kommunikation Schweiz möchte die Gelegenheit nutzen, sich als Dachverband der kommerziellen Kommunikation an der informellen Konsultation zur geplanten Änderung der PBV zu beteiligen. Gerne nehmen wir zu den von Ihnen in zwei Varianten erhaltenen PBV-Änderungsentwürfen mit erläuterndem Kommentar wie folgt Stellung:

Vorbemerkung
KS/CS Kommunikation Schweiz ist der Dachverband der Schweizer Werbung. Unser Verband vertritt die Interessen von Unternehmen, Wirtschafts- und Branchenverbänden sowie Einzelmitgliedern der drei Gruppierungen Werbeauftraggeberinnen und -auftraggeber, Werbeagenturen/Werbeberaterinnen und -berater sowie Medienanbieterinnen und -anbieter/Auftragnehmerinnen und -nehmer. Er repräsentiert damit eine vitale Branche mit einer Nettowertschöpfung von CHF 4.86 Mia. und rund 22'000 Angestellten. Der Schwerpunkt unserer Verbandsarbeit liegt darin, für die erwähnten Anspruchsgruppen liberale und sozialverantwortliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten.

Im Allgemeinen
KS/CS Kommunikation Schweiz begrüsst die grundsätzliche Stossrichtung der Änderung, die PBV in Bezug auf den Selbstvergleich von Preisen zu vereinfachen. Dies vereinfacht auch die Arbeit der Werbeagenturen, welche im Auftrag von Gewerbetreibenden Werbung mit Preisvergleichen umsetzen, dabei die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und die Gewerbetreibenden über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten beraten können müssen.

Im Einzelnen
Wir teilen dabei Ihre Auffassung, dass es der Idee der Vereinfachung widersprechen würde, wenn im Rahmen der Änderung neue Unsicherheiten durch den unbestimmten Begriff «Saisonwaren» geschaffen oder anders als sonst in der PBV Dienstleistungen vom Wirkungsbereich der Änderung ausgenommen würden.

Ebenso teilen wir Ihre Auffassung, dass allzu starre Regelungen zu vermeiden sind. Entsprechend scheint es uns sachgerecht, die vereinfachte Regelung zum Selbstvergleich wie von Ihnen vorgeschlagen ergänzend im Sinne einer Alternative zur bisherigen Halbierungsregel vorzusehen. Gleichermassen scheint es uns vernünftig bzw. den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden und Konsumenten zu entsprechen, eine Regelung für temporäre Angebotsunterbrüche vorzusehen.

Der alternative, an der EU-Regelung orientierte Änderungsvorschlag scheint zwar, da dynamischer ausgestaltet, auf den ersten Blick interessant. Allerdings würde es sich um eine komplette neue Regelung halten, an die sich Werbende, das Gewerbe sowie Konsumentinnen und Konsumenten erst einmal gewöhnen müssten. Unseres Erachtens ist sie auch beachtlich komplizierter und schwieriger zu verstehen als die Regelung gemäss der anderen Varianten. In der Summe schiesst diese Regelung aus unserer Sicht am Ziel der Vereinfachung vorbei. Wir sprechen uns daher letztlich gegen diese Alternative aus.

Weitere Informationen.

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Verordnung Bewirtschaftungsmassnahmen Strom

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Zürich, 12. Dezember 2022. KS/CS Kommunikation Schweiz teilt grundsätzlich die Meinung und die Stossrichtung des Bundesrats, dass eine massvolle Energie-Beschränkung gelten soll, sofern es die Versorgungslage erfordert.

Die Branche der Aussenwerbung hat in Form einer freiwilligen Selbsteinschränkung bei den Betriebszeiten seit dem 1. Oktober 2022 bewiesen, dass sie ihrer Verantwortung bewusst ist. Leider sind die nun vorgeschlagenen Bestimmungen für die Aussenwerbung unverhältnismässig und in der Zielerreichung geradezu kontraproduktiv ausgefallen. Daher bitten wir Sie analog dem Verband Aussenwerbung Schweiz AWS, die folgenden vier Punkte in der weiteren Bearbeitung der Verordnung zu berücksichtigen:

  • Die Eskalationsstufen sind im Sinne der Vorschläge des AWS neu zu beurteilen und inhaltlich anzupassen.
  • Es ist zu bedenken, dass die Beschränkung der Betriebszeiten technisch nicht überall umsetzbar ist.
  • Der Begriff «gewerblicher Verwendungszweck» von Bildschirmen und Beamern ist missverständlich und muss in Eigen- und Fremdwerbung unterschieden werden.
  • Der Begriff «Leuchtreklame» ist unspezifisch und zu definieren.

Betreffend der weiteren Begründung zu diesen vier Punkten verweisen wir auf die Stellungnahme des AWS.

Weitere Informationen.

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Teilrevision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Zürich, 28. November 2022. KS/CS Kommunikation Schweiz lehnt sämtliche Anpassungen des Vernehmlassungsentwurfes ab, weil sie über den Volkswillen und den Willen des Parlaments hinausgehen.

KS/CS Kommunikation Schweiz steht dafür ein, dass sich die Teilrevision des gerade neu erlassenen TabPG auf eine angemessene, verfassungskonforme Umsetzung der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendliche vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» beschränkt. Eine darüberhinausgehende Regulierung lehnt KS/CS Kommunikation Schweiz ab.

Mit seinen Vorschlägen setzt sich der Bundesrat über Parlament und Volkswille hinweg

Es ist völlig unverständlich und staatspolitisch im höchsten Masse bedenklich, dass der Bundesrat in seinem Umsetzungsentwurf weit über dieses auch im Abstimmungsbüchlein ausdrücklich dargelegte Anliegen der Volksinitiative hinausgeht und beispielsweise ein vollständiges Werbeverbot auch gegenüber mündigen Bürgerinnen und Bürgern im gesamten Print- und Online-Bereich vorsieht.

Ebenso bedenklich ist es, dass der Entwurf Bestimmungen zu Themen enthält, die nichts mit den Vorgaben der Volksinitiative zu tun haben und welche im jahrlangen parlamentarischen Gesetzgebungsprozess zum neuen Tabakproduktegesetz ausdrücklich geregelt resp. zurückgewiesen wurden (beispielsweise die Pflicht zur Meldung von Werbeausgaben an die staatlichen Behörden).

Unabhängig vom vorliegenden konkreten Regelungsthema ist ein solches Vorgehen der Exekutivbehörden in aller Schärfe zurückzuweisen. Der Bundesrat missachtet mit seinem Entwurf sowohl den Regelungsbereich der Initiative als auch die Entscheidungen des Parlaments.

Die Umsetzung der Volksinitiative hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem möglichst schonenden Ausgleich der verschiedenen Verfassungs- und Grundrechtsinteressen zu entsprechen.

Wenn der Bundesrat als Exekutivbehörde in seinem Vorentwurf nicht nur ausschliesslich den Willen der Initiantinnen und Initianten berücksichtigt, sondern sogar darüber hinausgeht und offensichtlich eigene Interessen respektive Interessen der Verwaltung verfolgt, widerspricht dies der Verfassung, der Gewaltentrennung und dem Staatsverständnis der Schweiz.

Schutz Minderjähriger vor Tabakwerbung ist kein generelles Tabakwerbeverbot
Die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendliche vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» verlangt im Wortlaut kein totales Werbeverbot, sondern den Schutz Minderjähriger vor Tabakwerbung. Wie im Abstimmungsbüchlein des Bundesrates zur Abstimmung vom 13. Februar 2022 ausdrücklich festgehalten, soll mit der Verfassungsinitiative nach dem Willen der Initiantinnen und Initianten Werbung verboten werden, «die sich zwar hauptsächlich an Erwachsene richtet, aber auch für Kinder und Jugendliche zugänglich ist.» Daher soll nach dem Willen der Initiantinnen und Initianten nur noch Werbung zulässig sein, «die auf Erwachsene abzielt und Minderjährige nicht erreicht, etwa Werbemails, Prospekte und gezielte Werbung im Internet oder in den sozialen Medien.»

Gegenstand der Umsetzung der Initiative ist demnach nicht ein totales Werbeverbot. Es stellt sich darum die Frage der verfassungskonformen Auslegung der Grundlagen aus der Volksinitiative.

Weitere Informationen.

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


Vernehmlassung zur Änderung der Filmverordnung (FiV)

Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Zürich, 16. Februar 2023. Die vorgeschlagene Verordnung führt zu einer Reduktion vieler attraktiver Werbeplätze, was den Interessen der Mitglieder von KS/CS widerspricht, die Werbebranche schwächt und Arbeitsplätze in der Schweiz gefährdet.

Nachteile für die Werbebranche

Die neue Abgabe im Verordnungsentwurf benachteiligt erfolgreiche Formate zugunsten einer Handvoll subventionierter Film-Produzenten, die sich nicht am Markt bewähren müssen. Weniger erfolgreiche Formate bedeutet weniger Zuschauerquoten und damit weniger Werbemöglichkeiten. Dabei übersieht das zuständige Bundesamt für Kultur (BAK), dass die von dem Gesetz betroffenen privaten Schweizer Fernsehsender überwiegend werbefinanziert sind.

Erfolgreiche Formate werden unbegründet ausgeschlossen
Der Verordnungsentwurf schränkt den Umfang der Filme erheblich ein, die an die Investitionspflicht angerechnet werden können. Die festgelegten Kriterien begünstigen einen kleinen Teil der Schweizer Produktion. Der wirtschaftliche Erfolg spielt nur eine untergeordnete Rolle.

Damit werden alle Unterhaltungsformate von vornerein als anrechenbare Filme ausgeschlossen, unabhängig von ihrer Attraktivität für die Zuschauer. Diese Definition der anrechenbaren Filme widerspricht dem breit gefassten Filmbegriff im Filmgesetz. Gerade Unterhaltungsformate bieten aber ein wertvolles Umfeld für Werbung. Durch die Bestrafung erfolgreicher Formate gehen also wichtige Werbeplätze verloren, die für die Finanzierung der schweizerischen TV-Produktionen wichtig sind. Die Definition der «anrechenbare Filme» sollte sich an den breit gefassten Filmbegriff in Art. 2 FiG orientieren. Auch nur eine Handvoll Produktionsfirmen können von der Investitionspflicht profitieren. Neue, kleinere und innovative Produktionsfirmen sind ausgeschlossen. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzes, erfolgreiche Filme und Serien mit internationalem Potenzial zu entwickeln. Die Definition der “unabhängigen Produzenten” ist in Art. 10 zu erweitern (Art. 10 Abs. 2 lit. c und d sollten gestrichen werden).

Schwächung der TV-Werbebranche zugunsten von sozialen Medien
Bei der Gestaltung der Verordnung ist auch zu berücksichtigen, dass die TV-Werbebranche bereits heute der starken Konkurrenz der Online-Werbung auf den sozialen Medien ausgesetzt ist. Diese werden vom FiG nicht erfasst und sind auch in Zukunft frei von irgendwelchen staatlichen Verpflichtungen. Die Verordnung, so wie sie vorliegt, verstärkt diese Ungleichbehandlung noch. Die Schweizer TV-Branche ist aber ein wichtiger Partner für die Schweizer Film- und Werbeindustrie. Ihre zusätzliche Schwächung zugunsten von internationalen sozialen Medien schadet auch der unabhängigen Schweizer Filmbranche. KS/CS empfiehlt deshalb, die oben genannten einschränkenden Kriterien, die weit über das neuen Filmgesetz hinausgehen, im Verordnungsentwurf dringend zu streichen.

Weitere Informationen.

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36


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