Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier:

Zürich, 16. Februar 2023. Die vorgeschlagene Verordnung führt zu einer Reduktion vieler attraktiver Werbeplätze, was den Interessen der Mitglieder von KS/CS widerspricht, die Werbebranche schwächt und Arbeitsplätze in der Schweiz gefährdet.

Nachteile für die Werbebranche
Die neue Abgabe im Verordnungsentwurf benachteiligt erfolgreiche Formate zugunsten einer Handvoll subventionierter Film-Produzenten, die sich nicht am Markt bewähren müssen. Weniger erfolgreiche Formate bedeutet weniger Zuschauerquoten und damit weniger Werbemöglichkeiten. Dabei übersieht das zuständige Bundesamt für Kultur (BAK), dass die von dem Gesetz betroffenen privaten Schweizer Fernsehsender überwiegend werbefinanziert sind.

Erfolgreiche Formate werden unbegründet ausgeschlossen
Der Verordnungsentwurf schränkt den Umfang der Filme erheblich ein, die an die Investitionspflicht angerechnet werden können. Die festgelegten Kriterien begünstigen einen kleinen Teil der Schweizer Produktion. Der wirtschaftliche Erfolg spielt nur eine untergeordnete Rolle.

Damit werden alle Unterhaltungsformate von vornerein als anrechenbare Filme ausgeschlossen, unabhängig von ihrer Attraktivität für die Zuschauer. Diese Definition der anrechenbaren Filme widerspricht dem breit gefassten Filmbegriff im Filmgesetz. Gerade Unterhaltungsformate bieten aber ein wertvolles Umfeld für Werbung. Durch die Bestrafung erfolgreicher Formate gehen also wichtige Werbeplätze verloren, die für die Finanzierung der schweizerischen TV-Produktionen wichtig sind. Die Definition der «anrechenbare Filme» sollte sich an den breit gefassten Filmbegriff in Art. 2 FiG orientieren. Auch nur eine Handvoll Produktionsfirmen können von der Investitionspflicht profitieren. Neue, kleinere und innovative Produktionsfirmen sind ausgeschlossen. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzes, erfolgreiche Filme und Serien mit internationalem Potenzial zu entwickeln. Die Definition der “unabhängigen Produzenten” ist in Art. 10 zu erweitern (Art. 10 Abs. 2 lit. c und d sollten gestrichen werden).

Schwächung der TV-Werbebranche zugunsten von sozialen Medien
Bei der Gestaltung der Verordnung ist auch zu berücksichtigen, dass die TV-Werbebranche bereits heute der starken Konkurrenz der Online-Werbung auf den sozialen Medien ausgesetzt ist. Diese werden vom FiG nicht erfasst und sind auch in Zukunft frei von irgendwelchen staatlichen Verpflichtungen. Die Verordnung, so wie sie vorliegt, verstärkt diese Ungleichbehandlung noch. Die Schweizer TV-Branche ist aber ein wichtiger Partner für die Schweizer Film- und Werbeindustrie. Ihre zusätzliche Schwächung zugunsten von internationalen sozialen Medien schadet auch der unabhängigen Schweizer Filmbranche. KS/CS empfiehlt deshalb, die oben genannten einschränkenden Kriterien, die weit über das neuen Filmgesetz hinausgehen, im Verordnungsentwurf dringend zu streichen.

Weitere Informationen.

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36