
Autorin: Fanny Rocchi
Mit der Motion Gössi wird der Bundesrat beauftragt, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit journalistische Inhalte und andere urheberrechtlich geschützte Werke bei der Nutzung durch KI-Anbieter besser geschützt werden. Weil befürchtet wurde, dass die ursprünglichen Forderungen der Motion den Wirtschaft- und Innovationsstandort Schweiz stark schwächen könnte, wurde im Parlament eine Änderung des Wortlautes beantragt. Der Schutz der Urheberrechte bei der Nutzung durch KI-Anbieter soll so ausgestaltet werden, dass der Innovationsstandort Schweiz nicht beeinträchtigt wird.
Anpassungen müssen praxistauglich, nachhaltig und flexibel sein
Dieser Änderungsantrag der Motion erscheint aus Sicht von KS/CS richtig und wichtig. Bei einer Revision des Urheberrechts ist darauf zu achten, dass es zu keiner Überregulierung kommt und dass sich die Änderungen sinnvoll und praktikabel in das bestehende Urheberrecht einfügen. Die neuen Regelungen müssen praxistauglich, nachhaltig und flexibel sein, damit man auf die stetigen Entwicklungen der KI reagieren kann. Gleichzeitig dürfen die ebenso wichtigen Anliegen, den Innovationsstandort Schweiz nicht zu gefährden und die Schweiz nicht zu einer Sonderlösung für KI-Anbieter zu machen, bei der Schaffung neuer Regelungen nicht vernachlässigt werden.
Bestehende Gesetzeslage
Um die Herausforderungen bei der Regulierung des Urheberrechts im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz besser zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst einen Überblick zu gewinnen, welche Rechte die Urheber und Urheberinnen heute haben und welche KI-Prozesse potenziell in diese Rechte eingreifen.
Gemäss dem Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Das bedeutet, dass ein Werk in der Regel nicht vervielfältigt, kopiert, abgeändert oder bearbeitet werden darf, ohne dass die Urheberschaft hierzu zugestimmt hat. Von dieser Regel bestehen verschiedene Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Dazu gehört etwa die Nutzung von Werken zum persönlichen Eigengebrauch oder im Kreis von Freundinnen und Freunden und Verwandten, die Verwendung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder das Zitatrecht.
Liegt weder eine Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers noch eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vor, stellt die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine Rechtsverletzung dar. Da das Schweizer Urheberrecht technologieneutral ausgestaltet ist, gelten diese Grundregeln grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Werk durch eine natürliche Person oder z.B. durch eine Maschine, etwa ein KI-System, genutzt wird. Damit gilt das Urheberrecht grundsätzlich also auch im Bereich der Künstlichen Intelligenz.
Klärungsbedarf
Es gibt jedoch noch viele offene Fragen, die es im Rahmen der Regulierung zu diskutieren und zu beantworten gilt.
- So zum Beispiel, ob das Training von KI-Systemen, also das maschinelle Lernen mit Daten, urheberrechtlich relevant ist, oder ob KI-Ergebnisse, die ein System auf unsere Anweisung hin generiert, urheberrechtlich geschützt sind.
- Ein weiterer Punkt, den der Gesetzgeber klären muss, betrifft die Vergütung: Wenn ein Werk durch ein KI-System verwendet wird, stellt sich die Frage, ob eine Vergütung fällig wird und, falls ja, wie diese umgesetzt werden könnte. Da wohl die wenigsten Urheber und Urheberinnen direkt mit KI-Systemen verhandeln werden, ob ihre Werke verwendet werden dürfen und zu welchem Tarif, wird es vermutlich auch eine kollektive Lösung geben. In einem solchen Fall könnte sich dann eine Verwertungsgesellschaft, um die Vergütung kümmern und mit den KI-Systembetreibern in Kontakt treten.
- Weiter muss auch diskutiert werden, ob Urheberinnen und Urheber die Möglichkeit haben sollen, ihre Werke von der Nutzung durch KI auszuschliessen. Eine solche Regelung müsste in der Praxis umsetzbar sein, und es müsste geklärt werden, wie vorzugehen ist, wenn ein KI-System Werke trotzdem unerlaubt verwendet.
Diese Themen gilt es im Rahmen der Urheberrechtsregulierung und der Nutzung von KI sorgfältig zu analysieren. Das wird nicht einfach, da verschiedene Interessen berücksichtigt und Lösungen entwickelt werden müssen, die international umsetzbar sind. Wie diese Fragen in der Schweiz geregelt werden und in welche Richtung mögliche Regelungen gehen werden, wird sich noch zeigen. KS/CS wird diesen Prozess eng begleiten, insbesondere bei den werberelevanten Bereichen, und sich dafür einsetzen, dass der Schweizer Werbe- und Medienbereich gut geschützt wird und gleichzeitig offen für Innovationen ist.
Bei Fragen stehen KS/CS Mitgliedern ein Rechtsdienst für allgemeine Fragen des Werberechts zur Verfügung. Anmeldungen erfolgen schriftlich über die Geschäftsstelle.
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