Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier als PDF und folgend als allgemeine Rückmeldung:
Zürich, 25. August 2026.KS/CS Kommunikation Schweiz möchte die Gelegenheit nutzen, sich als Dachverband der kommerziellen Kommunikation an der Vernehmlassung zur Änderung der Preisbekannt-gabeverordnung zu beteiligen. Gerne nehmen wir zum Entwurf der rechtlichen Grundla-gen sowie zum erläuternden Bericht wie folgt Stellung:
Vorbemerkungen und Hinweis zum Umfang der Stellungnahme
KS/CS Kommunikation Schweiz ist der Dachverband der Schweizer Werbung. Unser Verband vertritt die Interessen von Unternehmen, Wirtschafts- und Branchenverbänden sowie Einzelmitgliedern der drei Gruppierungen Werbeauftraggeberinnen und -auftraggeber, Werbeagenturen/Werbeberaterinnen und -berater sowie Medienanbieterinnen und -anbieter/Auftragnehmerinnen und -nehmer. Er repräsentiert damit eine vitale Branche mit einer Nettowertschöpfung von CHF 4.86 Mia. und rund 22’000 Angestellten. Der Schwerpunkt unserer Verbandsarbeit liegt darin, für die erwähnten Anspruchsgruppen liberale und sozialverantwortliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten.
KS/CS beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf den neu vorgeschlagenen Art. 13b PBV (Preisbekanntgabe in der Werbung für das Fahrzeugleasing), da einzig diese Bestimmung unmittelbare Auswirkungen auf die Werbung entfaltet. Zur Umsetzung der Motion Pfister als solche, namentlich zu den in Art. 4bis PBV vorgesehenen Bekanntgabepflichten beim Angebot von Fahrzeugleasing, äussert sich KS/CS nicht. Mangels Werberelevanz äussert sich KS/CS auch nicht zur Umsetzung der Motion 22.3838 Gugger und der damit verbundenen Teilrevision der KFZ-Verordnung.
Ablehnung des neuen Art. 13b Preisbekanntgabe in der Werbung für das Fahrzeugleasing
KS/CS Kommunikation Schweiz lehnt den vorgeschlagenen Art. 13b PBV ab und beantragt dessen ersatzlose Streichung. Informationspflichten gehören nicht in die Werbung. Die Motion Pfister zielt auf Kostentransparenz beim Automobilleasing ab. Diesem Anliegen wird mit den in Art. 4bis PBV vorgesehenen Bekanntgabepflichten beim Angebot vollumfänglich Rechnung getragen: Die Konsumentinnen und Konsumenten erhalten sämtliche relevanten Angaben in dem Zeitpunkt, in dem sie diese tatsächlich benötigen, nämlich bei der konkreten Angebotsunterbreitung.
Die Werbung erfüllt demgegenüber eine andere Funktion. Sie dient dazu, auf ein Produkt oder eine Dienstleistung aufmerksam zu machen und ein erstes Interesse zu wecken. Sie ist weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die umfassende vorvertragliche Information der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen. Es ist deshalb der falsche Weg, die für das Angebot gedachten Informationspflichten auf die Werbung zu übertragen. Anliegen, die den Vertragsabschluss betreffen, sind beim Angebot zu regeln und haben in der Werbung nichts zu suchen. Art. 13b würde dazu führen, dass bei jeder Nennung eines Preises oder eines Leasingzinssatzes in der Werbung sämtliche Angaben nach Art. 4bis PBV bekanntzugeben sind. Ein derart umfangreicher Katalog von Pflichtangaben lässt sich in den gängigen Werbeformaten schlicht nicht abbilden. Plakate, Inserate, Radio- und TV-Spots, Online-Banner oder Werbung in sozialen Medien sind ihrer Natur nach auf knappe, prägnante Botschaften ausgelegt. Die Pflicht, in jedem dieser Formate den vollständigen Angabenkatalog von Art. 4bis PBV zu integrieren, käme einem faktischen Verbot der Preis- und Zinssatzwerbung für das Fahrzeugleasing gleich. Dies kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers sein und geht deutlich über das hinaus, was die Motion Pfister verlangt. So wird in der Motion Pfister nirgends verlangt, dass Offenlegungspflichten bereits in der Werbung erfolgen müssen.
Weiter gäbe es mit einer entsprechenden Werbevorschrift keinen zusätzlichen Nutzen für die Konsumentinnen und Konsumenten. Wer sich für ein beworbenes Leasingangebot interessiert, erhält die vollständigen Angaben gestützt auf Art. 4bis PBV spätestens mit dem Angebot und damit rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss. Eine mit Pflichtangaben überladene Werbung schafft demgegenüber keine zusätzliche Transparenz, sondern führt zu einer Informationsüberflutung, welche die Verständlichkeit der Werbebotschaft beeinträchtigt und dem Transparenzanliegen im Ergebnis sogar zuwiderläuft.
Der vorgeschlagene Art. 13b PBV stellt zudem einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Ein solcher Eingriff muss verhältnismässig sein. Das ist vorliegend nicht der Fall: Das angestrebte Ziel der Kostentransparenz wird bereits durch die Bekanntgabepflichten beim Angebot (Art. 4bis PBV) vollständig erreicht. Die zusätzliche Ausdehnung auf die Werbung ist weder erforderlich noch geeignet, die Transparenz weiter zu verbessern, und belastet die betroffenen Unternehmen sowie die Werbebranche in unzumutbarer Weise.
Gestützt auf die voranstehenden Ausführungen stellt KS/CS damit den Antrag Art. 13b PVB ersatzlos zu streichen.
Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Leitung Public Affairs & Kommunikation bei KS/CS:
