Die eingereichte Stellungnahme von KS/CS Kommunikation Schweiz finden Sie hier als PDF und folgend als allgemeine Rückmeldung:

Zürich, 04. Mai 2026.

Stellungnahme

2.1.2 Lichtnutzung & 2.2.1 Grundsätze

Antrag: Statt einer generellen Frage der Notwendigkeit sollten konkrete, messbare und wirkungsorientierte Kriterien definiert werden, die schädliche Beleuchtung reduzieren, ohne legitime Nutzungen pauschal infrage zu stellen. Dabei sollte weiterhin gewährleistet sein, dass Leuchtreklamen auch künftig Bestandteil des nächtlichen Lichtkonzepts bleiben können.

Kommentar: Die Frage nach der Notwendigkeit einer Beleuchtung birgt die Gefahr, dass es zu unverhältnimässigen Einschränkungen der Aussenbeleuchtung kommt, die insbesondere die Aussenwerbebranche und das Gewerbe insgesamt erheblich benachteiligen würden. Der Grundsatz «Nur beleuchten was beleuchtet werden muss» könnte zum Beispiel dazu führen, dass praktisch keine Leuchtreklamen mehr gebaut würden. Der Begriff der Notwendigkeit ist interpretationsbedürftig und lässt grossen Ermessensspielraum zu. Während sicherheitsrelevante Beleuchtung (z. B. Strassenbeleuchtung) klar als notwendig gilt, ist dies bei kommerzieller Kommunikation weniger eindeutig. Aussenwerbung erfüllt jedoch legitime wirtschaftliche und gesellschaftliche Funktionen (Information, Orientierung, Wettbewerb), die nicht pauschal als „nicht notwendig“ eingestuft werden dürfen. Beleuchtete Aussenwerbung ist ein etablierter Bestandteil des öffentlichen Raums, ein wichtiger Wirtschaftszweig und Teil der Wirtschaftsfreiheit. Es ist nicht zuletzt auch ein wichtiges Medium, das dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung dient. Weiter wird ausser Acht gelassen, dass beleuchtete Aussenwerbung auch Teil des nächtlichen Sicherheits-/Lichtkonzepts sein kann. Die Aufnahme einer generellen Notwendigkeitsprüfung in eine SIA-Norm zur Begrenzung von Lichtemissionen ist nicht zielführend. Sie ist zu unbestimmt, schwer vollziehbar und birgt das Risiko unverhältnismässiger Einschränkungen – insbesondere für das Gewerbe. Bei Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob diese verhältnismässig sind. Dabei ist sorgfältig abzuwägen, ob eine Einschränkung tatsächlich den angestrebten Nutzen erzielt und ob nicht auch alternative Lösungen möglich wären.

2.5.2 Anforderungen an die Planung

Antrag: Öffentliche Beleuchtungen, die der Sicherheit dienen, sowie Beleuchtungen für Gestaltung (öffentlich oder privat) oder Werbung, dürfen bezüglich deren Notwendigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden. Beleuchtete Aussenreklamen können ebenfalls Bestandteil eines Beleuchtungskonzepts sein, und das sollte auch so festgehalten werden.

Kommentar: Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Notwendigkeit sicherheitsrelevanter öffentlicher Beleuchtung einerseits und Beleuchtung zu Gestaltungs- oder Werbezwecken andererseits birgt die Gefahr von Willkür, Unverhältnismässigkeit und ungerechtfertigter Ungleichbehandlung einzelber Branchen. Für die Begründung wird auf die Ziffern 2.1.2 / 2.2.1 verwiesen.

2.5.6 Zeiträume & 2.7 Anforderungen an den Betrieb der Anlagen

Antrag: Die Forderung nach einem grundsätzlichen Verzicht auf Werbebeleuchtung im Zeitraum zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ist zu streichen. Auch Beleuchtungen für Werbung müssen entsprechend den Sicherheitsanforderungen gesteuert werden können.

Kommentar: Die generelle Forderung nach einem Verzicht auf Werbebeleuchtung im Zeitraum zwischen 22:00 und 06:00 Uhr würde es wiederum unmöglich machen, Leuchtreklamen als Teil eines Lichtkonzepts zu integrieren. Zudem verletzt eine entsprechende pauschale Regelung die Wirtschafts- und Gewerbefreiheit diverser Branchen.

3.9.2 Tabelle 10, Punkt 3 «Unnötig eingeschaltet lassen»

Antrag: Die gesamte Zeile 3 der Tabelle 10 ist ersatzlos zu streichen.

Kommentar: Die Formulierung «Unnötig eingeschaltet lassen» sowie die darunter aufgeführten Auswirkungen erscheinen zum Teil willkürlich gewählt und führen zu einer vagen Regelung, die zu unverhältnismässigen Einschränkungen führen könnte. Wer entscheidet was nötig ist und was nicht? Weiter wird ausser Acht gelassen, dass der Stromverbrauch dank der neuen LED-Leuchtmittel heute völlig neue Massstäbe setzt.[1]

3.9.3 Massnahmen

Antrag: Die Formulierungen «Betriebszeiten minimieren und begrenzen» und «Anzahl der Werbung gering halten;unnötige Werbung rückbauen» sind gänzlich zu streichen.

Kommentar: Die Massnahme «Betriebszeiten minimieren und begrenzen; idealerweise in Übereinstimmung mit der Lärmschutzverordnung des Bundes während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr abschalten.» Grundsätzlich und vage formulierte Vorschriften für Reklamebeleuchtung schränken diese unverhältnismässig ein, ohne im Einzelfall zu prüfen, wo eine Leuchtreklame sinnvoll ist, wo sie nicht stört, wo sie der Information dient, wo sie Teil der Raumgestaltung oder eines Licht- bzw. Sicherheitskonzepts ist.

Die Massnahme «Anzahl der Werbung gering halten; unnötige Werbung rückbauen» ist unverhältnismässig und muss ersatzlos gestrichen werden. Zum einen ist diese Massnahme viel zu vage und willkürlich formuliert. Was genau wird unter «unnötiger Werbung» verstanden? Wer entscheidet was nötig ist und was nicht? Zudem wird hier nicht mehr nur von Leuchtreklamen gesprochen, sondern allgemein von Werbung. Damit wird der Versuch unternommen, Werbung als solche grundsätzlich einzuschränken. Solche Formulierungen greifen unverhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit verschiedener Marktteilnehmenden ein – nicht nur der Aussenwerbebranche – und behindern den freien Marktzugang sowie die Wettbewerbsfähigkeit.

Unnötige oder störende Lichtemissionen

Die Verwendung von Begriffen wie «unnötige oder störende Lichtemissionen» ist problematisch, da sie zu vage formuliert sind. Wer entscheidet, was nötig ist und was nicht, und was als störend gilt? Welche Massstäbe werden dabei angelegt? Solche Begriffe lassen zu viel Raum für unnötige und überzogene Einschränkungen. Wie der Bundesrat bereits in verschiedenen politischen Vorstössen zutreffend ausgeführt hat (z. B. in der Motion 21.4616: Schluss mit der Verschwendung von Energie zur nächtlichen Beleuchtung von Schaufenstern und Werbung), ist der Stromverbrauch gesenkt worden, nicht zuletzt aufgrund der Verbreitung von stromsparenden LED-Beleuchtungen.

In der Tat sind Argumente für Energiesparmassnahmen heute kaum noch überzeugend: Durch die zunehmende Sensibilisierung der Unternehmen für Nachhaltigkeitsthemen und die verstärkte Nutzung von LED-Beleuchtungen sinkt der Stromverbrauch im Aussenbereich kontinuierlich. Es ist daher kaum noch zu rechtfertigen, mit Einschränkungen in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen einzugreifen – sei es durch Vorgaben zur Lichtfarbe oder gar durch ein vollständiges nächtliches Abschalten von Lichtquellen für Werbung, Schaufenster usw.

Allgemeine Hinweise von KS/CS Kommunikation Schweiz

KS/CS Kommunikation Schweiz möchte grundsätzlich auf die Problematik hinweisen, dass der SIA-Verband Regelungen erlässt, die unter anderem in die Wirtschaftsfreiheit diverser Branchen eingreifen.

Insbesondere der Aspekt, dass auch leuchtende Werbereklamen Teil der nächtlichen Sicherheitsbeleuchtung sein kann, wird ignoriert. Dies gilt es zu berichtigen.

[1] EnergieSchweiz (2026) Stromverbrauch für Beleuchtung in der Schweiz 2012 bis 2024. Bundesamt für Energie BFE. Abgerufen von: https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/12486

 

Für Rückfragen bei KS/CS: Vera Baldo-Tschan, Geschäftsführung der Parlamentarischen Gruppe «Markt und Werbung», , +41 79 586 66 36

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