Statuten von KS/CS Kommunikation Schweiz – Der Dachverband der Schweizer Werbung

Gültig ab 7. Mai 2021, geändert per 23. Mai 2023.

Allgemeines

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen

− KS/CS Kommunikation Schweiz
− KS/CS Communication Suisse
− KS/CS Comunicazione Svizzera
− KS/CS Communication Switzerland

besteht ein Verein nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff.). Sitz des Vereins ist am Ort der Geschäftsstelle.

Art. 2 Zweck
Der Verein (nachfolgend “Verband”) versteht sich als Dachverband der kommerziellen Kommunikation in der Schweiz mit den Zielen, freiheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten. Er hat die Aufgaben, Werbung für die Werbung, die Medienpolitik und die Selbstregulierung einschliesslich der Selbstkontrolle der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation zu fördern und das Ansehen der Kommunikationswirtschaft zu mehren. Der Verband will politisch ausgewogene und wirtschaftlich optimale Rahmenbedingungen für die Schweizer Werbewirtschaft erreichen, damit sich Unternehmen, Institutionen und Individuen entfalten sowie die gesamte Wirtschaft und Gesellschaft prosperieren können. Der Verband ist sich dabei der gesellschaftlichen Verantwortung der kommerziellen Kommunikation bewusst. Er fördert das Bewusstsein für die volkswirtschaftliche als auch kulturelle Bedeutung der kommerziellen Kommunikation für die Schweiz. Er engagiert sich verantwortungsvoll, fair und unabhängig. Der Verband kann zur Unterstützung und Stärkung des Zweckes und der Ziele des Verbandes
Partnervereinbarungen mit Mitgliedern oder Dritten abschliessen.

Art. 3 Mitglieder
Die Mitgliedschaft können juristische und natürliche Personen beantragen, die ein Interesse an der kommerziellen Kommunikation in der Schweiz haben. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Grundangabe und ohne Rekursmöglichkeit abgelehnt werden.

Art. 4 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Einzelpersonen, die sich um den Verband oder die Branche besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitgliedern kommen sämtliche Rechte als Mitglieder zu; sie sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Art. 5 Austritt und Ausschluss
Der Austritt kann auf Ende Dezember stattfinden und ist der Geschäftsstelle mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Abweichende Einzelvereinbarungen über längere Kündigungsfristen zwischen einem Mitglied und dem Verband gehen vor. Der Vorstand kann Mitglieder, die den Statuten oder den Beschlüssen der Organe zuwiderhandeln, ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert Monatsfrist an die Mitgliederversammlung rekurrieren, die endgültig entscheidet. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Rekursmöglichkeit ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres bei Auflösung oder Konkurs von juristischen Personen sowie beim Ableben von natürlichen Personen; sie ist dem Austritt gleichgestellt.

Art. 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand schriftliche Anregungen zu Fragen der kommerziellen Kommunikation oder zur Vereinspolitik zu machen oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Mitglieder unterstützen den Verband bei der Akquisition von Neumitgliedern. Der Verband und die Mitglieder unterlassen jede Form der gegenseitigen Abwerbung oder Vorenthaltung von weiteren Mitgliedern.

Art. 7 Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Beiträge fest, die sich für juristische Personen nach deren Leistungsfähigkeit respektive wirtschaftlichen Bedeutung für die Kommunikationsbranche richten. Der Vorstand kann mit einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über höhere Beiträge abschliessen. Für natürliche Personen wird ein Kopfbeitrag festgelegt. Neu eintretende Mitglieder bezahlen für das laufende Jahr einen Beitrag pro rata temporis.

Art. 8 Haftung und Ansprüche
Die jährliche Beschlussfassung über die Jahresbeiträge im Rahmen eines Beitragsrasters ist der Festsetzung der Mitgliederbeiträge durch die Statuten (Art. 71 ZGB) gleichgestellt. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Organisation

Art. 9 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Schweizer Kommunikationsrat
d) die Kommissionen (Regional- und Fachkommissionen)
e) die Geschäftsstelle
f) die Kontrollstelle
Bei der Zusammensetzung der Organe ist die paritätische Mitwirkung der Mitgliedergruppen anzustreben und auf eine angemessene Vertretung der Landesteile Rücksicht zu nehmen.

Art. 10 Allgemeines
Die Organe versammeln sich auf Einladung der Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

Die Versammlungen einschliesslich der Mitgliederversammlung können gemäss Beschluss des Vorstandes auch elektronisch oder auf schriftlichem Wege durchgeführt werden.

Ein Fünftel der Mitglieder ist zur Einberufung einer Sitzung berechtigt. Die Organe konstituieren sich unter Vorbehalt der statutarischen und gesetzlichen Vorgaben selbst.

Das Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung ist 8 Wochen im Voraus auf der Website des Verbandes anzukündigen, die Einladung nebst Traktanden den Mitgliedern 3 Wochen vor der Versammlung elektronisch zuzustellen. Anträge einzelner Mitglieder sind dem Vorsitzenden so einzureichen, dass er sie auf die Traktandenliste setzen kann. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung hat der Vorstand vorzubereiten und sind der Geschäftsstelle mindestens 6 Wochen vor der Versammlung einzureichen.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Traktanden verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Versammlungen anderer Organe werden durch den jeweiligen Vorsitzenden mit angemessener Frist einberufen.

Sämtliche Vereinskorrespondenz einschliesslich der Einladung zur Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme der Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung und des Vereinsaustrittes eines Mitgliedes elektronisch geführt werden. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung und der Vereinsaustritt haben per Einschreiben zu erfolgen.

Art. 11 Stimmrecht und Beschlussfassung
In den Organen einschliesslich der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen, soweit die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Die schriftliche oder elektronische Beschlussfassung ausserhalb einer Sitzung ist gestattet, doch hat in diesem Fall mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abzugeben. Gibt ein Mitglied keine Antwort, wird dies als Stimmenthaltung gewertet. Durch schriftliche Vollmacht kann ein Mitglied höchstens ein weiteres Mitglied oder ein Dritter ein Mitglied vertreten.

Art. 12 Amtsdauer
Die Organe werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, einschliesslich des Präsidenten und des Vizepräsidenten, und des Kommunikationsrates können nur einmalig wiedergewählt werden. Ersatzwahlen gelten jeweils für den Rest der Amtsdauer. Soweit Vertreter in andere Organisationen delegiert werden, gilt die gleiche Amtsdauer; vorbehalten bleiben anderslautende Vorschriften.

Art. 13 Bekanntmachungen, Sprachen, Zeichnungsberechtigungen
Die Bekanntmachungen erfolgen mittels Zirkulars oder auf einer durch den Vorstand zu bestimmenden Online-Plattform. Die offiziellen Sprachen, in denen jedes Mitglied und Organ nach seinem Ermessen verkehren kann, sind die schweizerischen Amtssprachen. Vorbehaltlich eines ergänzenden Unterschriftenreglements durch den Vorstand zeichnen der Präsident sowie die bevollmächtigten Vertreter der Geschäftsstelle kollektiv zu zweien.

Mitgliederversammlung

Art. 14 Kompetenzen und Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ; ihr obliegen folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Abnahme des Jahresberichts;
b) Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d) Wahl des Vorstandes, einschliesslich Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten;
e) Wahl der Kontrollstelle;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
h) Entscheid über Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
i) Revision der Statuten und Auflösung des Vereins.

In der Regel findet die Mitgliederversammlung einmal pro Jahr statt, wenn möglich in der ersten Jahreshälfte.

Vorstand

Art. 15 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus acht bis vierzehn Vertretern aus dem Kreis der Mitglieder, einschliesslich eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten. Mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder stammen aus der Swiss romande und der Svizzera italiana. Der Vorstand konstituiert sich darüber hinaus selbst.

Art. 16 Aufgaben und Befugnisse
Dem Vorstand stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu:

a) Bestellung des Schweizer Kommunikationsrates inklusive Regelung von Entschädigungen und Spesen sowie Wahl dessen Mitglieder;
b) Bestellung und Beauftragung der Kommissionen inklusive Regelung von Entschädigungen und Spesen sowie Wahl deren Mitglieder;
c) Genehmigung des Jahresbudgets mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen;
d) Genehmigung der Finanzplanung;
e) Erlass von Reglementen und Weisungen einschliesslich eines Organisationsreglements;
f) Bestellung der Geschäftsstelle einschliesslich Regelung der Unterschriftsberechtigungen
g) Ablehnung von Mitgliederaufnahmeanträgen;
h) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
i) Beratung und Beschlussfassung über eidgenössische Vernehmlassungen und sonstige politische
Stellungnahmen von nationaler Bedeutung;
j) Behandlung aller Geschäfte, die nicht vom Gesetz oder von den Statuten ausdrücklich einem
anderen Organ zugewiesen werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Schweizer Kommunikationsrat

Art. 17 Zusammensetzung
Der Schweizer Kommunikationsrat besteht aus dem Präsidenten des Vorstandes oder einem sonstigen Vertreter des Vorstands als Vorsitzenden sowie mindestens zehn weiteren Mitgliedern aus den Bereichen Kommunikationswirtschaft, gesamtwirtschaftlichen Verbänden und Politik. Der Schweizer Kommunikationsrat konstituiert sich darüber hinaus selbst.

Art. 18 Aufgaben und Befugnisse
Der Schweizer Kommunikationsrat dient dem Vorstand als beratendes Gremium für Fragen und Themen, welche vom Vorstand dem Schweizer Kommunikationsrat vorgelegt werden. Er ist darüber hinaus die Plattform für die öffentliche und politische Arbeit des Verbandes. Der Schweizer Kommunikationsrat hat das Recht, dem Vorstand Anträge für die Vorstandssitzungen zu stellen.

Kommissionen

Art. 19 Bestellung, Tätigkeit
Für die Betreuung von Tätigkeitsbereichen des Verbandes kann der Vorstand Regional- und Fachkommissionen einsetzen, Weisungen an diese Kommissionen erteilen sowie deren Vorsitzende und Mitglieder wählen. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

Geschäftsstelle

Art. 20 Organisation und Aufgaben
Der Geschäftsstelle obliegt die Geschäftsführung; sie nimmt an der Mitgliederversammlung sowie an den Sitzungen des Vorstandes und des Schweizer Kommunikationsrates teil. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen und sonstiger Organe teilzunehmen. Der Sitz der Geschäftsstelle ist Zürich.

Kontrollstelle

Art. 21 Revision
Die Jahresrechnung wird von der von der Mitgliederversammlung bestimmten Treuhandstelle geprüft, die der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht erstattet.

Statutenänderung und Auflösung

Art. 22 Statutenrevision
Statutenänderungen sind den Mitgliedern mit den Traktanden bekanntzugeben.
Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 23 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bezeichneten Liquidatoren nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Schlussbestimmungen

Art. 24 Geschlecht
Soweit diese Statuten für Personen die männliche Form verwenden, gilt diese gleichermassen für das weibliche Geschlecht.

Art. 25 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2021 in Kraft.