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Praxistipps

Am 1. Oktober 2024 tritt das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) und die Tabakprodukteverordnung (TabPV) in der Schweiz in Kraft. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick der neuen Werbebestimmungen, der Bestimmungen zur Verkaufsförderung und zum Sponsoring geben. Für den genauen und vollständigen Wortlaut der Gesetzesvorschriften wird auf die Bestimmungen des TabPG und der TabPV verweisen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der nachfolgend gemachten Ausführungen und Auflistungen.

 

1. Produkte, die unter das neue Tabakprodukterecht fallen (Art. 2 und 4 TabPG; Art. 2 und 3 TabPV):

Das Tabakprodukterecht gilt für:

  • Tabakprodukte (darunter unter anderem auch Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch, pflanzliche Rauchprodukte, Wasserpfeifentabak).
  • Elektronische Zigaretten.
  • Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden.

Sowie für die die gleichartigen Produkte:

  • Pflanzliche Produkte zum Erhitzen (festes Produkt ohne Tabak auf pflanzlicher Basis zur Verwendung mit einem Gerät, mit dem es zur Inhalation seiner Emissionen erhitzt werden kann).
  • Nikotinprodukte zum Schnupfen (nikotinhaltiges Produkt ohne Tabak, das zum nasalen Gebrauch bestimmt ist).
  • Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen (Produkte, die weder Tabak noch andere Pflanzen enthalten und die zum Gebrauch in einer Wasserpfeife bestimmt sind).

Es gilt u.A. nicht für Produkte, die unter das Heilmittelgesetz (HMG) oder unter das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) fallen. Für weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Tabakprodukterechts wird auf Art. 2 Abs. 2 TabPG verwiesen.

*Wichtiger Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in der Folge darauf verzichtet, die Tabakprodukte, die elektronische Zigaretten sowie die Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, jeweils gesondert zu erwähnen. Sie werden alle zusammenfassend als Tabakwaren bezeichnet.

 

2. Einschränkungen der Werbung (Art. 18 TabPG)

2.1. Verbot der Werbung an Minderjährige

Werbung für Tabakwaren*, die sich an Minderjährige richtet, ist untersagt. Das Gesetz nennt dabei die folgenden Beispiele, die vom Werbeverbot betroffen sind. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um keine abschliessende Aufzählung handelt.

Untersagt ist Werbung bspw.:

  • auf Schulmaterial;
  • auf Spielzeug;
  • auf Werbegegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden;
  • in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie auf Internetseiten, die für Minderjährige bestimmt sind;
  • an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden.

2.2. Weitere Werbeeinschränkungen

Die Werbung für Tabakwaren* ist weiter untersagt:

  • wenn sie mit preisvergleichenden Angaben oder mit Versprechen von Geschenken betrieben wird;
  • auf Plakaten auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund einsehbar sind; es sei denn, die Werbung erfolgt direkt in der Verkaufsstelle!
  • in Kinos;
  • in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
  • in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen;
  • auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen.

Das Werbeverbot gemäss der Auflistung der Ziffer 2.2 gilt nicht für:

  • ausländische Presseerzeugnisse, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind;
  • Werbung, die sich ausschliesslich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet.

2.3. Werbung in Radio und Fernsehen

Werbung in Radio und Fernsehen für Tabakwaren* richtet sich nach dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG), wonach Werbung für Tabakwaren unzulässig ist (wie bisher). 

 

3. Einschränkungen der Verkaufsförderung (Art. 19 TabPG)

Verboten sind die unentgeltliche Abgabe sowie die Abgabe von Geschenken und Preisen: Die Förderung des Verkaufs von Tabakwaren* ist durch deren unentgeltliche Abgabe oder durch die Abgabe von Geschenken oder Preisen verboten.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Verkaufsförderung, die sich ausschliesslich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet;
  • direkte, persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos mittels Degustationen und Kundenpromotionen.

 

4. Einschränkungen des Sponsorings (Art. 20 TabPG)

Sponsoring von Veranstaltungen in der Schweiz ist untersagt, wenn diese:

  • internationalen Charakter haben; oder
  • auf ein minderjähriges Publikum abzielen.
  • Weiter ist das Sponsoring von Veranstaltungen oder Tätigkeiten untersagt, die vom Bund, den Kantonen oder von Gemeinden organisiert werden.

 

5. Pflicht zur Anbringung von Warnhinweisen bei Werbung und Sponsoring (Art. 13, 14 und 21 TabPG; Art. 3 und 13 TabPV)

Werbungen und Sponsoring (z.B. Abbildung eines Firmenlogos oder einer Produktemarke) für Tabakwaren* müssen neu mit Warnhinweisen versehen sein. Der Wortlaut der Warnhinweise unterscheidet sich je nach Produktkategorie.

 

    1. Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen:

«Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.»

    1. Warnhinweis für Tabakprodukte zum Erhitzen, zum Schnupfen oder zum oralen Gebrauch:

«Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig.»

    1. Warnhinweis für Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch oder zum Schnupfen:

«Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig.»

    1. Warnhinweise für die pflanzlichen Rauchprodukte und für Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen:
      a. «Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.»
      Zu beachten: Wasserpfeifentabak, gilt als Tabakprodukt zum Rauchen, womit der Warnhinweis gemäss Ziffer 1 anzubringen ist.
      b. Zusätzlicher Warnhinweis für hanfhaltige Produkte: «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken.»
    1. Warnhinweis für nikotinhaltige elektronische Zigaretten:

«Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen und macht stark abhängig.»

    1. Warnhinweis für die nikotinfreie elektronische Zigaretten:

«Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen.»

    1. Warnhinweise für pflanzliche Produkte zum Erhitzen:
      c.
      für nikotinhaltige Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig.»;
      d. für nikotinfreie Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit.»;
      e. zusätzlicher Warnhinweis für hanfhaltige Produkte: «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken.»

6. Ausgestaltung der Warnhinweise (Art. 15 TabPV)

Die Warnhinweise müssen gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift angebracht werden, damit sie deutlich erkennbar sind (Erkennbarkeit der Warnhinweise ist z.B. durch die Schriftgrösse, Schriftart und Farbenwahl zu gewährleisten). Sie sind in der Regel in derjenigen Sprache zu verfassen, in welcher die Publikation erscheint. Wenn die Publikation in einer Fremdsprache verfasst ist, kann der Warnhinweis in der gewählten Fremdsprache oder aber auch in einer Amtssprache geschrieben werden.

Die Mindestgrösse der Warnhinweise hängt von der Fläche der Werbung oder des Sponsoringhinweises ab. Die Warnhinweise müssen dabei innerhalb der Fläche platziert werden; wo genau, bleibt den Werbenden/den Sponsoren überlassen.

Warnhinweise bedecken mindestens:

  • 10% der Fläche einer Werbung.
  • 25% der Sponsoring-Fläche. Ausnahme für kleine Flächen für Sponsoring: ist es auf den 25% der reservierten Sponsoring-Fläche nicht möglich, die Warnhinweise in mindestens Schriftgrösse 3-Punkt anzubringen, ist kein Warnhinweis notwendig.

7. Täuschungsschutz (Art. 5 TabPG)

Werbung für Tabakwaren* darf nicht täuschend sein. Sie ist dann täuschend, wenn sie geeignet ist, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Gefahren oder die Emissionen des Produkts zu wecken.

8. Weiterführende Einschränkungen durch die Kantone (Art. 22 TabPG)

Die Kantone können für die Werbung, Verkaufsförderung und das Sponsoring von Tabakwaren* strengere Vorschriften erlassen. Zu beachten sind also auch immer die kantonalen Vorschriften.

9. Kontrolle, Massnahmen, Strafanzeige und Strafbestimmungen (Art. 37, 38 und Art. 45 TabPG und Art. 28 TabPV ff.)

Die Kantone kontrollieren die Werbevorschriften. Die zuständigen Behörden können widerrechtliche Werbungen verbieten, ihre Rücknahme anordnen, Werbeträger beschlagnahmen, verwahren oder vernichten. Sie zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen an, wobei sie in leichten Fällen aber auch auf eine Strafanzeige verzichten können.

Wer vorsätzlich die Vorschriften betreffend die Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu CHF 40’000.00 bestraft.

10. Laufende Teilrevision Tabakproduktegesetz

Aufgrund der Initiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» wird das Tabakproduktegesetz bereits wieder teilweise revidiert. So werden aktuell weiterführende und strengere Regelungen der Tabakwerbung diskutiert. Konkret könnte die Werbung künftig allgemein in Printmedien und unter bestimmten Voraussetzungen im Internet sowie an Festivals verboten werden. Darüber hinaus könnte auch das Sponsoring von Veranstaltungen, zu denen Minderjährige Zugang haben, verboten werden. Die Bestimmungen für die geplanten weiterführenden Einschränkungen sind noch nicht in Kraft, sondern befinden sich voraussichtlich noch bis ins Jahr 2025 in der parlamentarischen Beratung. Das revidierte Tabakproduktegesetz und die revidierte Tabakprodukteverordnung sollen voraussichtlich erst im Jahr 2026 in Kraft gesetzt werden.

 

KS/CS Kommunikation Schweiz

Zürich, 25. September 2024

 

Hinweis: Der Wortlaut dieser Übersicht orientiert sich an der provisorischen Fassung der TabPG und TabPV und wird nach Publikation der definitiven Fassungen bei Bedarf nochmals angepasst.

 

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Zielgruppe: Diese Praxistipps sind in erster Linie für Kommunikationsagenturen und Werbeschaffende gedacht, welche im Rahmen der Tabakproduktewerbung tätig sind.